322
Beschränkung auf eine bestimmte Zeit eigentüm-
lich; nach 8 112 der V.U. ist nämlich der Haupt-
etat in der Regel auf 3 Jahre gültig; zurzeit
sind übrigens die Etats zweijährig. Ob der Land-
tag auch einen in die Wahlperiode eines folgenden
Landtags eingreifenden Etat beschließen kann, ist,
bestritten, in der Praxis jedoch anerkannt. Be-
züglich der Beratung und Beschlußfassung über
den Hauptetat in der Ständeversammlung bestehen
besondere Vorschriften über das Verhältnis
der 1. zur 2. Kammer, welche in $ 14, II er-
örtert sind; das Verhältnis der Ständever-
sammlung zur Regierung ist, soweit die Be-
schränkung des ständischen Initiativ-
rechts in Betracht kommt, in $ 30, II, 1, soweit
es sich um die Steuererhebung handelt, in
8 51, I behandelt. Die Hauptbedeutung des Etats
ist, daß die Regierung keine Ausgabe machen
darf, die nicht durch den Etat genehmigt ist.
Überschreitet sie den Etat, so trägt sie die Ver-
antwortung bis zur nachträglichen Genehmigung
durch die Stände, die allerdings für notwendige
Ausgaben nicht versagt werden kann. Was die
Einnahmen betrifft, so ist die Regierung nicht
befugt, den Einzug von Einnahmen zu unterlassen,
welche im Gesetz begründet sind, sofern nicht
das Finanzgesetz selbst bloß eine Ermächtigung
zur Erhebung gewisser Einnahmen ausspricht.
Eine nicht verwilligte Ausgabe oder die Über-
schreitung einer verwilligten kann nicht damit
gerechtfertigt werden, daß an anderen Ausgabe-
posten Ersparnisse gemacht werden. Eine solche
Übertragbarkeit der Ersparnisse findet nur statt,
wo diese ausdrücklich vorbehalten oder gewohn-
heitsmäßig zugelassen ist. Die zeitliche Beschrän-
kung des Etatsgesetzes äußert sich auch darin,
daß eine für die Finanzperiode verwilligte, aber