Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

322 
Beschränkung auf eine bestimmte Zeit eigentüm- 
lich; nach 8 112 der V.U. ist nämlich der Haupt- 
etat in der Regel auf 3 Jahre gültig; zurzeit 
sind übrigens die Etats zweijährig. Ob der Land- 
tag auch einen in die Wahlperiode eines folgenden 
Landtags eingreifenden Etat beschließen kann, ist, 
bestritten, in der Praxis jedoch anerkannt. Be- 
züglich der Beratung und Beschlußfassung über 
den Hauptetat in der Ständeversammlung bestehen 
besondere Vorschriften über das Verhältnis 
der 1. zur 2. Kammer, welche in $ 14, II er- 
örtert sind; das Verhältnis der Ständever- 
sammlung zur Regierung ist, soweit die Be- 
schränkung des ständischen Initiativ- 
rechts in Betracht kommt, in $ 30, II, 1, soweit 
es sich um die Steuererhebung handelt, in 
8 51, I behandelt. Die Hauptbedeutung des Etats 
ist, daß die Regierung keine Ausgabe machen 
darf, die nicht durch den Etat genehmigt ist. 
Überschreitet sie den Etat, so trägt sie die Ver- 
antwortung bis zur nachträglichen Genehmigung 
durch die Stände, die allerdings für notwendige 
Ausgaben nicht versagt werden kann. Was die 
Einnahmen betrifft, so ist die Regierung nicht 
befugt, den Einzug von Einnahmen zu unterlassen, 
welche im Gesetz begründet sind, sofern nicht 
das Finanzgesetz selbst bloß eine Ermächtigung 
zur Erhebung gewisser Einnahmen ausspricht. 
Eine nicht verwilligte Ausgabe oder die Über- 
schreitung einer verwilligten kann nicht damit 
gerechtfertigt werden, daß an anderen Ausgabe- 
posten Ersparnisse gemacht werden. Eine solche 
Übertragbarkeit der Ersparnisse findet nur statt, 
wo diese ausdrücklich vorbehalten oder gewohn- 
heitsmäßig zugelassen ist. Die zeitliche Beschrän- 
kung des Etatsgesetzes äußert sich auch darin, 
daß eine für die Finanzperiode verwilligte, aber
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.