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innerhalb derselben ganz oder teilweise nicht aus-
gegebene Summe der sog. Restverwaltung an-
heimfällt, soweit nicht die Übertragbarkeit auf
eine folgende Etatsperiode im voraus von seiten
der Stände beschlossen oder die Summe der Re-
gierung im neuen Budget für den fraglichen Zweck
abermals verwilligt wird. Infolge der Trennung
des laufenden Dienstes von den sog. Resten und
von den Grundstocksveränderungen besteht näm-
lich in Württ. seit 1818 eine besondere Restver-
waltung. In diese fallen die in den voran-
gegangenen Jahren erzielten Einnahmeüberschüsse
und die zwar verwilligten, aber ganz oder teil-
weise nicht ausgegebenen Beträge sowie die un-
erwarteten, im Etat nicht vorgesehenen Einnahmen
(z. B. aus der Reichskasse). Das Charakteristische
der Restverwaltung besteht darin, daß die Ein-
nahmeüberschüsse der Vorjahre und die andern
im Etat nicht vorgesehenen Einnahmen nicht, wie
es im Reich, in Preußen und andern deutschen
Staaten der Fall ist, zur Deckung der allgemeinen
Staatsbedürfnisse der folgenden Jahre dienen, son-
dern zu einem besonders verwalteten Fonds ver-
einigt werden und es dann erst eines besonderen
Gesetzes zur Verwendung dieser Gelder bedarf;
kommt ein solches Gesetz nicht zustande, so
bleiben sie unverwendet. Daß die Einrichtung
der Restverwältung Mißstände in der Richtung
im Gefolge hat, daß mit den Restmitteln nicht
haushälterisch umgegangen wird, liegt auf der
Hand. Eine Beseitigung derselben ist wünschens-
wert.
V. Das Rechnungs- und Kassenwesen und
seine Kontrolle. Im Gegensatz zum Reich und
zu andern deutschen Staaten kennt das württ.
Recht eine von der Verwaltung unabhängige Kon-
trolle des gesamten Staatsrechnungswesens durch
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