Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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innerhalb derselben ganz oder teilweise nicht aus- 
gegebene Summe der sog. Restverwaltung an- 
heimfällt, soweit nicht die Übertragbarkeit auf 
eine folgende Etatsperiode im voraus von seiten 
der Stände beschlossen oder die Summe der Re- 
gierung im neuen Budget für den fraglichen Zweck 
abermals verwilligt wird. Infolge der Trennung 
des laufenden Dienstes von den sog. Resten und 
von den Grundstocksveränderungen besteht näm- 
lich in Württ. seit 1818 eine besondere Restver- 
waltung. In diese fallen die in den voran- 
gegangenen Jahren erzielten Einnahmeüberschüsse 
und die zwar verwilligten, aber ganz oder teil- 
weise nicht ausgegebenen Beträge sowie die un- 
erwarteten, im Etat nicht vorgesehenen Einnahmen 
(z. B. aus der Reichskasse). Das Charakteristische 
der Restverwaltung besteht darin, daß die Ein- 
nahmeüberschüsse der Vorjahre und die andern 
im Etat nicht vorgesehenen Einnahmen nicht, wie 
es im Reich, in Preußen und andern deutschen 
Staaten der Fall ist, zur Deckung der allgemeinen 
Staatsbedürfnisse der folgenden Jahre dienen, son- 
dern zu einem besonders verwalteten Fonds ver- 
einigt werden und es dann erst eines besonderen 
Gesetzes zur Verwendung dieser Gelder bedarf; 
kommt ein solches Gesetz nicht zustande, so 
bleiben sie unverwendet. Daß die Einrichtung 
der Restverwältung Mißstände in der Richtung 
im Gefolge hat, daß mit den Restmitteln nicht 
haushälterisch umgegangen wird, liegt auf der 
Hand. Eine Beseitigung derselben ist wünschens- 
wert. 
V. Das Rechnungs- und Kassenwesen und 
seine Kontrolle. Im Gegensatz zum Reich und 
zu andern deutschen Staaten kennt das württ. 
Recht eine von der Verwaltung unabhängige Kon- 
trolle des gesamten Staatsrechnungswesens durch 
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