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gründliche Prüfung der Staatsrechnungen für den
Geschäftskreis der Stände ungeeignet ist. Die Ein-
führung eines unabhängigen Rechnungshofs läßt
sich nicht länger hinauszögern.
8 50. Die Organe der Finanzverwaltung.
I. Das Finanzministerium und die Beamten
des Finanzdepartements. Das Finanzministerium
hat die Leitung des Staatshaushalts in allen seinen
Teilen und die oberste Aufsicht über die Verwal-
tung des Staatsvermögens und des Staats-
einkommens aus den Domänen, Grundgefällen,
Forsten, Jagden, Berg- und Hüttenwerken, Sa-
linen, der Münze, der Regalien und Steuern so-
wie über das Hochbauwesen an Staatsgebäuden,
soweit dasselbe aus dem allgemeinen Hochbau-
fonds bestritten wird, ferner die allgemeine Sta-
tistik. Außer den besonderen Prüfungen für die
technischen Dienstzweige (Bau-, Forst-Vermes-
sungswesen u. dergl.) gibt es Prüfungen für den
höheren Finanzdienst und solche für den niederen
Finanzdienst (Reg.-B1.1903S.598 und 1892 S. 313).
Die Befähigung für den höheren Finanzdienst
wird erworben durch die Erstehung der ersten
höheren Justizdienstprüfung, die Leistung eines
2Ysjährigen Vorbereitungsdienstes und die Er-
stehung der Staatsprüfung für den höheren Finanz-
dienst. Mit Erstehung der letzteren werden die
„Referendare“ (sie heißen nicht etwa Finanz-
referendare) zu Finanzassessoren bestellt. Die Zu-
lassung zur niederen Finanzdienstprüfung setzt
das einjährig-freiwillige Zeugnis und einen min-
destens 3jährigen Vorbereitungsdienst voraus. Mit
dem Bestehen der Prüfung werden die „Finanz-
gehilfen” zu „Finanzpraktikanten‘“, letz-
tere mit der Anstellung zu „Finanzsekre-
tären‘“.