Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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gründliche Prüfung der Staatsrechnungen für den 
Geschäftskreis der Stände ungeeignet ist. Die Ein- 
führung eines unabhängigen Rechnungshofs läßt 
sich nicht länger hinauszögern. 
8 50. Die Organe der Finanzverwaltung. 
I. Das Finanzministerium und die Beamten 
des Finanzdepartements. Das Finanzministerium 
hat die Leitung des Staatshaushalts in allen seinen 
Teilen und die oberste Aufsicht über die Verwal- 
tung des Staatsvermögens und des Staats- 
einkommens aus den Domänen, Grundgefällen, 
Forsten, Jagden, Berg- und Hüttenwerken, Sa- 
linen, der Münze, der Regalien und Steuern so- 
wie über das Hochbauwesen an Staatsgebäuden, 
soweit dasselbe aus dem allgemeinen Hochbau- 
fonds bestritten wird, ferner die allgemeine Sta- 
tistik. Außer den besonderen Prüfungen für die 
technischen Dienstzweige (Bau-, Forst-Vermes- 
sungswesen u. dergl.) gibt es Prüfungen für den 
höheren Finanzdienst und solche für den niederen 
Finanzdienst (Reg.-B1.1903S.598 und 1892 S. 313). 
Die Befähigung für den höheren Finanzdienst 
wird erworben durch die Erstehung der ersten 
höheren Justizdienstprüfung, die Leistung eines 
2Ysjährigen Vorbereitungsdienstes und die Er- 
stehung der Staatsprüfung für den höheren Finanz- 
dienst. Mit Erstehung der letzteren werden die 
„Referendare“ (sie heißen nicht etwa Finanz- 
referendare) zu Finanzassessoren bestellt. Die Zu- 
lassung zur niederen Finanzdienstprüfung setzt 
das einjährig-freiwillige Zeugnis und einen min- 
destens 3jährigen Vorbereitungsdienst voraus. Mit 
dem Bestehen der Prüfung werden die „Finanz- 
gehilfen” zu „Finanzpraktikanten‘“, letz- 
tere mit der Anstellung zu „Finanzsekre- 
tären‘“.
	        
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