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II. Die Finanzmittelstellen, welche als Landes-
kollegien ihren Sitz in Stuttgart haben, sind:
1. die Oberfinanzkammer, welche aus
3 Abteilungen besteht, nämlich der Domänen-
direktion (Abteilung für Domänen und Bauten),
der Forstdirektion (Abteilung für Forste) und
dem Bergrat (Abteilung für das Bergwesen);
2. das Steuerkollegium ist die Zentral-
behörde für die Verwaltung der direkten und in-
direkten Staatssteuern sowie der Zölle und Reichs-
steuern. Es besteht aus einer Abteilung für direkte
Steuern und aus einer solchen für Zölle und in-
direkte Steuern;
3. die Staatskassenverwaltung, welche
die Zentralstelle für die Verwaltung des gesamten
Staatskassenwesens ist; sie führt unter anderem
die Aufsicht über die Staatshauptkasse und hat
dem Reich gegenüber den Einzug von Einnahmen
und die Leistung von Ausgaben für Rechnung
der Reichshauptkasse zu bewerkstelligen und die
Abrechnung mit letzterer zu besorgen;
4. die Oberrechnungskammer, deren
wesentliche Aufgaben bereits in $ 49, III und V
dargestellt sind;
5. das statistische Landesamt, das außer
Statistik auch topographische Arbeiten auszuführen
hat. Besondere Abteilungen desselben sind die
topographische Abteilung, die meteoro-
logische Zentralstation sowie die geo-
logische Landesanstalt.
III. Die Bezirks- und Lokalbehörden sind:
l. die Kameralämter mit einem Kameral-
verwalter an der Spitze und einem oder einigen
Finanzamtmännern (= etatsmäßig angestellte
Finanzassessoren) oder Finanzassessoren sowie
Finanzsekretären. Ihnen liegt im Gebiet der Do-