Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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II. Die Finanzmittelstellen, welche als Landes- 
kollegien ihren Sitz in Stuttgart haben, sind: 
1. die Oberfinanzkammer, welche aus 
3 Abteilungen besteht, nämlich der Domänen- 
direktion (Abteilung für Domänen und Bauten), 
der Forstdirektion (Abteilung für Forste) und 
dem Bergrat (Abteilung für das Bergwesen); 
2. das Steuerkollegium ist die Zentral- 
behörde für die Verwaltung der direkten und in- 
direkten Staatssteuern sowie der Zölle und Reichs- 
steuern. Es besteht aus einer Abteilung für direkte 
Steuern und aus einer solchen für Zölle und in- 
direkte Steuern; 
3. die Staatskassenverwaltung, welche 
die Zentralstelle für die Verwaltung des gesamten 
Staatskassenwesens ist; sie führt unter anderem 
die Aufsicht über die Staatshauptkasse und hat 
dem Reich gegenüber den Einzug von Einnahmen 
und die Leistung von Ausgaben für Rechnung 
der Reichshauptkasse zu bewerkstelligen und die 
Abrechnung mit letzterer zu besorgen; 
4. die Oberrechnungskammer, deren 
wesentliche Aufgaben bereits in $ 49, III und V 
dargestellt sind; 
5. das statistische Landesamt, das außer 
Statistik auch topographische Arbeiten auszuführen 
hat. Besondere Abteilungen desselben sind die 
topographische Abteilung, die meteoro- 
logische Zentralstation sowie die geo- 
logische Landesanstalt. 
III. Die Bezirks- und Lokalbehörden sind: 
l. die Kameralämter mit einem Kameral- 
verwalter an der Spitze und einem oder einigen 
Finanzamtmännern (= etatsmäßig angestellte 
Finanzassessoren) oder Finanzassessoren sowie 
Finanzsekretären. Ihnen liegt im Gebiet der Do-
	        
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