Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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mänenverwaltung die unmittelbare Aufsicht und 
Verwaltung des staatlichen Besitzes an Feldgütern 
und Gebäuden, Fischwassern und nutzbaren Rech- 
ten sowie die Erhebung der hieraus sowie aus 
Forsten und Jagden fließenden Einnahmen ob. 
Im Gebiet der Steuerverwaltung haben sie (in 
Stuttgart ist dies Sache des Hauptsteueramts) 
die Mehrzahl der Steuern festzustellen und ein- 
zuziehen sowie die Steuerstrafrechtspflege auszu- 
üben. Ihnen untergeordnet sind die Ortssteuer- 
beamten (Stadtumgelter) und die Grenz- 
steuerbeamten; 
2. die Bezirksbauämter, welche haupt- 
sächlich das Hochbauwesen des Staats besorgen; 
3. die 147 Forstämter mit den Oberförstern 
an der Spitze. Denselben sind für die Verwaltung 
abgegrenzter Revierteile Forstamtmänner beige- 
geben. Zur unmittelbaren Handhabung des Forst- 
schutzes dienen Forstwarte und Woaldschützen 
(Forstwache) ; 
4. die Bezirks- und Lokalbehörden für 
die Reichssteuern. Hierher gehören in erster 
Linie die Hauptzollämter an der Grenze und im 
Innern des Landes, welche sämtlich mit Zoll- 
niederlagen versehen sind. Denselben liegt neben 
der Erhebung der Zölle auch die der Zuckersteuer, 
der Salzsteuer und des Spielkartenstempels ob. 
Die Erhebung der Tabaksteuer besorgt das Haupt- 
zollamt Heilbronn. In Verbindung mit den Haupt- 
zollämtern stehen die Zuckersteuerstellen, 
die Salzsteuerämter, die Nebenzollämter 
an der Grenze und die Zollämter im In- 
nern; unter dem Hauptzollamt Friedrichshafen 
steht zur Handhabung des Grenzzollschutzes der 
Grenzkontrolleur und die ihm unterstellte 
Grenzwache.
	        
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