Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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$& 51. Die Staatssteuern. 
Neuere Literatur: Göz, Württ. Einkommensteuer- 
gesetz, Stuttgart 1903; Hegelmayer L., Die direkten 
Steuern in Württ., Stuttgart 1906; Gugel, Das allgemeine 
Sportelgesetz, Stuttgart 1907; Haidlen, Gerichtskosten- 
ordnung nebst Notariats- und Rechtsanwaltsgebührenordnung 
und Vollzugsverfügung, 2. Aufl., Stuttgart 1907; Pistorius, 
Einkommensteuergesetz mit einem Anhang, enthaltend die 
Gesetze über die Kapitalsteuer, die Grund-, Gebäude-, Ge- 
werbesteuer und die Gemeindesteuern, 2. Aufl, Ravens- 
burg 1905; Schumm, Das Steuerrecht im Königreich 
Württ., Stuttgart 19056; Sammlung der württ. Staats- 
steuergesetze sowie der wichtigeren Vollzugsvorschriften. 
Im Auftrag des Kgl. württ. Finanzministeriums neu bearbeitet. 
I. Teil 1901, II. Teil 1906. 
I. Allgemeine Grundsätze. Das württ. Recht 
unterscheidet direkte und indirekte Steuern; für 
beide Arten schreibt $ 109 der V.U. vor, daß sie 
ohne Verwilligung der Stände nicht erhoben wer- 
den dürfen. Außerdem dürfen Steuern von den 
Ständen nur verlangt werden, soweit der Ertrag 
des Kammerguts nicht zureicht, was übrigens 
schon lange zutrifft und sich wohl nie ändern 
wird. Andererseits steht die Steuerverweigerung 
nicht im freien Ermessen der Stände; vielmehr 
sind dieselben nach 8 124 der V.U. verpflichtet, 
die nach gewissenhafter Prüfung für notwendig 
erkannten Steuern zu verwilligen. Dem Ansinnen 
einer Steuerverwilligung muß nach 8 110 der V.U. 
jedesmal eine genaue Nachweisung über die Not- 
wendigkeit oder Nützlichkeit der zu machenden 
Ausgaben, über die Verwendung der früheren 
Staatseinnahmen und über die Unzulänglichkeit 
der Kammereinkünfte vorangehen. Diese Nach- 
weisung geschieht durch die Vorlage des Haupt- 
etats ($ 111 der V.U.). Notwendig können die 
Ausgaben entweder vom rechtlichen oder politi- 
schen Standpunkt aus sein; im ersten Fall können 
sie von den Ständen nicht zurückgewiesen werden,
	        
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