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während bezüglich der nur politisch notwendigen
und nützlichen Ausgaben das freie Ermessen der
Stände Platz greift. Über die Prüfung der Ver-
wendung der früheren Staatseinnahmen durch den
ständischen Ausschuß vgl. & 20, III.
Die Steuerverwilligung erfolgt, abgesehen von
den sogleich zu erörternden Ausnahmen, immer
nur auf die Zeitdauer des Hauptfinanzetats. Die
Regierung darf also auch solche Abgaben ohne
jedesmalige besondere Verwilligung durch das
Finanzgesetz (& 49, IV) nicht erheben, deren Er-
hebung auf besonderen, im Weg der ordentlichen
Gesetzgebung verabschiedeten Gesetzen beruht.
Diesem Grundsatz unterliegen alle direkten und
indirekten Steuern des württ. Etats, auch die Spor-
teln und die Gebühren der freiwilligen Gerichts-
barkeit mit Ausnahme der reichsgesetzlich ge-
regelten (III, 5). Diese sowie die Einnahmen des
Staats aus der Reichskasse (Überweisungen) und
die Erträgnisse des Kammerguts bedürfen keiner
besonderen Verwilligung der Stände.
Von dem Grundsatz, daß die Steuern nur auf
die Dauer einer Etatsperiode verwilligt werden,
gibt es 2 Ausnahmen:
1. Sämtliche für die letzte Etatsperiode ver-
willigte Steuern dürfen von der Regierung auch
in den ersten 4 Monaten des neuen Etatsjahrs ohne
besondere Verwilligung weiter erhoben werden:
V.U. 8 114.
2. Nach & 181 der V.U. werden die Steuern
mit festen Sätzen (vgl. $ 14, II) in diesen Sätzen
solange und insoweit forterhoben, als nicht beide
Kammern über die Ablehnung der Steuern oder
die Ermäßigung des Steuersatzes einverstanden
sind oder als nicht der Etat im ganzen abgelehnt
ist. Der Rechtsgrund für die vorläufige Fort-
erhebung dieser Steuern ist der kgl. Befehl,