Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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während bezüglich der nur politisch notwendigen 
und nützlichen Ausgaben das freie Ermessen der 
Stände Platz greift. Über die Prüfung der Ver- 
wendung der früheren Staatseinnahmen durch den 
ständischen Ausschuß vgl. & 20, III. 
Die Steuerverwilligung erfolgt, abgesehen von 
den sogleich zu erörternden Ausnahmen, immer 
nur auf die Zeitdauer des Hauptfinanzetats. Die 
Regierung darf also auch solche Abgaben ohne 
jedesmalige besondere Verwilligung durch das 
Finanzgesetz (& 49, IV) nicht erheben, deren Er- 
hebung auf besonderen, im Weg der ordentlichen 
Gesetzgebung verabschiedeten Gesetzen beruht. 
Diesem Grundsatz unterliegen alle direkten und 
indirekten Steuern des württ. Etats, auch die Spor- 
teln und die Gebühren der freiwilligen Gerichts- 
barkeit mit Ausnahme der reichsgesetzlich ge- 
regelten (III, 5). Diese sowie die Einnahmen des 
Staats aus der Reichskasse (Überweisungen) und 
die Erträgnisse des Kammerguts bedürfen keiner 
besonderen Verwilligung der Stände. 
Von dem Grundsatz, daß die Steuern nur auf 
die Dauer einer Etatsperiode verwilligt werden, 
gibt es 2 Ausnahmen: 
1. Sämtliche für die letzte Etatsperiode ver- 
willigte Steuern dürfen von der Regierung auch 
in den ersten 4 Monaten des neuen Etatsjahrs ohne 
besondere Verwilligung weiter erhoben werden: 
V.U. 8 114. 
2. Nach & 181 der V.U. werden die Steuern 
mit festen Sätzen (vgl. $ 14, II) in diesen Sätzen 
solange und insoweit forterhoben, als nicht beide 
Kammern über die Ablehnung der Steuern oder 
die Ermäßigung des Steuersatzes einverstanden 
sind oder als nicht der Etat im ganzen abgelehnt 
ist. Der Rechtsgrund für die vorläufige Fort- 
erhebung dieser Steuern ist der kgl. Befehl,
	        
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