Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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welcher die Einsetzung dieser Steuern in den Etat 
anordnet; derselbe hat solange die Kraft eines 
Gesetzes im materiellen Sinn, als nicht beide 
Kammern über die Ablehnung der Steuern oder 
die Ermäßigung des Steuersatzes einverstanden 
sind oder als nicht der Etat im ganzen abgelehnt 
ist. Der Rechtsgrund für die endgültige Weiter- 
erhebung der Steuern ist das Finanzgesetz. Eine 
besondere Bestimmung besteht bezüglich der Ein- 
kommensteuer. Nach Art. 19 des Einkommen- 
steuergesetzes vom 8. August 1903 (Reg.-Bl.S. 261) 
kann der in Art. 18 des Gesetzes bestimmte Ein- 
heitssatz ohne Zustimmung der 1. Kammer für 
eine Reihe von Jahren überhaupt nicht und nach 
deren Ablauf im Wege des Finanzgesetzes (also 
mit den Vorrechten der 2. Kammer; vgl. $ 14, II) 
nur im gleichen Verhältnis wie die Summe der 
übrigen direkten und indirekten Steuern (mit Aus- 
nahme der reichsgesetzlich bestimmten Gerichts- 
gebühren) erhöht werden. 
II. Die direkten Steuern. Die Hauptsteuer 
ist die allgemeine Einkommensteuer (1). Neben 
ihr sind die seitherigen Ertragsteuern (2 und 3) 
als Ergänzungssteuern zur höheren Belastung des 
aus Vermögen herrührenden und deshalb steuer- 
fähigeren (sog. fundierten) Einkommens bei- 
behalten. Doch ist die Dauer dieser Ertragsteuern 
zunächst auf die Zeit von 5 Jahren (bis 1. April 
1910) beschränkt worden, da ein Ersatz der Er- 
tragsteuer durch eine Vermögensteuer in Aussicht 
genommen ist. 
l. Die Einkommensteuer: Gesetz vom 
8. August 1903 (Reg.-Bl. S. 261) mit Vollzugs- 
verfügung vom 9. Juni 1904 (Reg.-Bl. S. 117). Der 
Ertrag der Einkommensteuer ist für das Jahr 
1. April 1908/31. März 1909 auf rund 171% Mil- 
lionen Mark veranschlagt. Steuerpflichtig
	        
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