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welcher die Einsetzung dieser Steuern in den Etat
anordnet; derselbe hat solange die Kraft eines
Gesetzes im materiellen Sinn, als nicht beide
Kammern über die Ablehnung der Steuern oder
die Ermäßigung des Steuersatzes einverstanden
sind oder als nicht der Etat im ganzen abgelehnt
ist. Der Rechtsgrund für die endgültige Weiter-
erhebung der Steuern ist das Finanzgesetz. Eine
besondere Bestimmung besteht bezüglich der Ein-
kommensteuer. Nach Art. 19 des Einkommen-
steuergesetzes vom 8. August 1903 (Reg.-Bl.S. 261)
kann der in Art. 18 des Gesetzes bestimmte Ein-
heitssatz ohne Zustimmung der 1. Kammer für
eine Reihe von Jahren überhaupt nicht und nach
deren Ablauf im Wege des Finanzgesetzes (also
mit den Vorrechten der 2. Kammer; vgl. $ 14, II)
nur im gleichen Verhältnis wie die Summe der
übrigen direkten und indirekten Steuern (mit Aus-
nahme der reichsgesetzlich bestimmten Gerichts-
gebühren) erhöht werden.
II. Die direkten Steuern. Die Hauptsteuer
ist die allgemeine Einkommensteuer (1). Neben
ihr sind die seitherigen Ertragsteuern (2 und 3)
als Ergänzungssteuern zur höheren Belastung des
aus Vermögen herrührenden und deshalb steuer-
fähigeren (sog. fundierten) Einkommens bei-
behalten. Doch ist die Dauer dieser Ertragsteuern
zunächst auf die Zeit von 5 Jahren (bis 1. April
1910) beschränkt worden, da ein Ersatz der Er-
tragsteuer durch eine Vermögensteuer in Aussicht
genommen ist.
l. Die Einkommensteuer: Gesetz vom
8. August 1903 (Reg.-Bl. S. 261) mit Vollzugs-
verfügung vom 9. Juni 1904 (Reg.-Bl. S. 117). Der
Ertrag der Einkommensteuer ist für das Jahr
1. April 1908/31. März 1909 auf rund 171% Mil-
lionen Mark veranschlagt. Steuerpflichtig