33l
sind die württ. Staatsangehörigen mit Ausnahme
solcher, welche außerhalb Württ. sich befinden,
ohne einen Wohnsitz in Württ. zu haben; ferner
andere Deutsche, welche, ohne einen Wohnsitz in
ihrem Heimatstaat zu haben, in Württ. wohnen,
endlich Ausländer, welche sich in Württ. länger
als 1 Jahr aufhalten. Außerdem unterliegen der
Steuerpflicht die juristischen Personen jeder Art
sowie nichtrechtsfähige Personenvereine von nicht-
geschlossener Mitgliederzahl. Endlich unterliegen
ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz
oder Aufenthalt der Einkommensteuer alle Per-
sonen mit dem Einkommen aus dem in Württ.
gelegenen Grund- und Gebäudebesitz und aus da-
selbst betriebenen Gewerben sowie aus den von der
württ. Staatskasse bezahlten Besoldungen, Warte-
geldern, Ruhegehalten, Pensionen und Unter-
stützungen. Befreit von der Steuer sind: der
König, die Königin, Personen, denen völkerrecht-
lich ein Anspruch auf Befreiung zukommt, An-
stalten, deren Defizit der Staat deckt, Realgemein-
den und Personen, deren gesamtes in Württ.
steuerbares Jahreseinkommen weniger als 500 Mark
beträgt. Als steuerbares Einkommen gilt
das gesamte Jahreseinkommen des Steuerpflich-
tigen in Geld und Geldeswert, und zwar das Rein-
einkommen nach dem Stand bei Beginn des Rech-
nungsjahrs (1. April. Der Steuertarif ist
progressiv gestaltet, und zwar in einem Einheits-
satz, der unmittelbar auf das steuerbare Jahres-
einkommen Anwendung findet. Durch Finanz-
gesetz wird für jede Etatsperiode bestimmt, wie
viele gleiche Prozente des Einheitssatzes als
Steuersatz zur Erhebung kommen sollen; bezüg-
lich der Erhöhung des Einheitssatzes vgl. aber I
am Schluß. Unter gewissen Voraussetzungen tritt
eine Steuerermäßigung ein. Der Ansatz der Steuer