Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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anschlagt ist. Diese älteste der württ. Steuern 
war ursprünglich eine Umlagesteuer. Als Ertrag- 
steuer, welche nicht auf Fassion beruht, setzt 
dieselbe eine Katastrierung, d. h. Verzeich- 
nung und Einschätzung sämtlicher der Steuer 
unterworfenen Gegenstände voraus. Zur Fort- 
führung der Grund- und Gebäudesteuerkataster 
ist in jeder Gemeinde die sog. Steuersatz- 
behörde gebildet, deren Zusammensetzung in 
Art. 32 und 90 der Gemeindeordnung geregelt ist. 
Die Grundsteuer ist eine Steuer vom Rein- 
ertrag der Grundstücke und der auf solchen 
haftenden Berechtigungen dritter (Gefälle). Die 
Grundlage für das Grund- und Gefällkataster ist 
bezüglich der Markungsfläche das sog. Primär- 
kataster der Landesvermessung (8 3, III), bezüg- 
lich des Flächengehalts und der Kulturart der 
einzelnen Parzellen das Steuerbuch jeder Ge- 
meinde, d. h. das Verzeichnis der zur Entrichtung 
von Grund- und Gefäll- oder Gebäudesteuer an 
den Staat oder die Gemeinde verpflichteten Per- 
sonen und ihres steuerbaren Besitzes. Die An- 
legung und Fortführung der Steuerbücher ist 
durch das Gesetz vom 20. Dezember 1899 (Reg.-Bl. 
S. 1219) geregelt. Den Maßstab für die Besteuerung 
der Gebäude bildet der durch Schätzung zu er- 
mittelnde Verkaufswert der Gebäude; der steuer- 
bare Jahresertrag ist auf 3% dieses Kapitalwerts 
festgesetzt. Die Gewerbesteuer wird nach dem 
doppelten Maßstab des Arbeitsverdienstes und des 
Gewinns aus dem umgesetzten Betriebskapital im 
Weg der Einschätzung bestimmt. Als steuerbarer 
Betrag wird angenommen bei dem persönlichen 
Arbeitsverdienst bis 850 Mark !/,,, von den Mehr- 
beträgen von 850 bis 1700 Mark 2/,., von 1700 bis 
2550 Mark */,., von 2550 bis 3400 Mark 8/,,, von 
dem weiteren Einkommen der ganze Betrag; bei
	        
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