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anschlagt ist. Diese älteste der württ. Steuern
war ursprünglich eine Umlagesteuer. Als Ertrag-
steuer, welche nicht auf Fassion beruht, setzt
dieselbe eine Katastrierung, d. h. Verzeich-
nung und Einschätzung sämtlicher der Steuer
unterworfenen Gegenstände voraus. Zur Fort-
führung der Grund- und Gebäudesteuerkataster
ist in jeder Gemeinde die sog. Steuersatz-
behörde gebildet, deren Zusammensetzung in
Art. 32 und 90 der Gemeindeordnung geregelt ist.
Die Grundsteuer ist eine Steuer vom Rein-
ertrag der Grundstücke und der auf solchen
haftenden Berechtigungen dritter (Gefälle). Die
Grundlage für das Grund- und Gefällkataster ist
bezüglich der Markungsfläche das sog. Primär-
kataster der Landesvermessung (8 3, III), bezüg-
lich des Flächengehalts und der Kulturart der
einzelnen Parzellen das Steuerbuch jeder Ge-
meinde, d. h. das Verzeichnis der zur Entrichtung
von Grund- und Gefäll- oder Gebäudesteuer an
den Staat oder die Gemeinde verpflichteten Per-
sonen und ihres steuerbaren Besitzes. Die An-
legung und Fortführung der Steuerbücher ist
durch das Gesetz vom 20. Dezember 1899 (Reg.-Bl.
S. 1219) geregelt. Den Maßstab für die Besteuerung
der Gebäude bildet der durch Schätzung zu er-
mittelnde Verkaufswert der Gebäude; der steuer-
bare Jahresertrag ist auf 3% dieses Kapitalwerts
festgesetzt. Die Gewerbesteuer wird nach dem
doppelten Maßstab des Arbeitsverdienstes und des
Gewinns aus dem umgesetzten Betriebskapital im
Weg der Einschätzung bestimmt. Als steuerbarer
Betrag wird angenommen bei dem persönlichen
Arbeitsverdienst bis 850 Mark !/,,, von den Mehr-
beträgen von 850 bis 1700 Mark 2/,., von 1700 bis
2550 Mark */,., von 2550 bis 3400 Mark 8/,,, von
dem weiteren Einkommen der ganze Betrag; bei