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dem Betriebskapital der eingeschätzte volleJahres-
ertrag. Die Steuer ist eine Realsteuer, d. h. eine
auf den Gegenstand der Besteuerung gelegte
Steuer, eine Berücksichtigung der persönlichen
Verhältnisse, insbesondere ein Abzug der Schulden
findet also nicht statt. Persönlich steuerpflichtig
sind die in den Steuerbüchern aufgeführten Eigen-
tümer oder Nutznießer von Grundstücken und
Gebäuden sowie die Gewerbetreibenden des Lan-
des. Neubestockte Weinberge sind, wenn die er-
neuerte Fläche mindestens ein Ar beträgt, von
dem auf die Erneuerung folgenden Steuerjahr an
5 Jahre lang von der Staats- und von den Kom-
munalsteuern befreit. Für die Grund-, Gebäude-
und Gewerbesteuern wird für jede Etatsperiode
ein einheitlicher Steuersatz durch das Finanz-
gesetz bestimmt. Diesem Steuersatz sind zu unter-
stellen bei der Grund- und Gefällsteuer das Ka-
taster der Waldungen sowie das Gefällkataster
ohne Abzug, das Kataster der Weinberge mit
einem Abzug von 40%, das übrige Grundkataster
mit einem Abzug von 20%, während bei dem
Gewerbekataster ein mit der Größe des Steuer-
kapitals abnehmender Abzug von 60 bis 200% er-
folgt. Für die Erhebung der Steuern gelten die
85 115—118 der V.U. Hiernach werden diese
Steuern vom Staat nicht unmittelbar bei den
Steuerpflichtigen eingezogen, sondern auf die
Amtskörperschaften ausgeschrieben und von die-
sen auf die einzelnen Gemeinden verteilt. Da
jedoch die Steuern aus Repartitionssteuern zu
Quotitätssteuern geworden sind, d. h. nicht mehr
in einem vorher bestimmten Gesamtbetrag um-
gelegt, sondern nach einer bestimmten Quote be-
rechnet werden, so ist eine Verteilung der im
Finanzgesetz vorher festgesetzten Summe aus-
geschlossen; der im Etat aufgenommene Betrag