Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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dem Betriebskapital der eingeschätzte volleJahres- 
ertrag. Die Steuer ist eine Realsteuer, d. h. eine 
auf den Gegenstand der Besteuerung gelegte 
Steuer, eine Berücksichtigung der persönlichen 
Verhältnisse, insbesondere ein Abzug der Schulden 
findet also nicht statt. Persönlich steuerpflichtig 
sind die in den Steuerbüchern aufgeführten Eigen- 
tümer oder Nutznießer von Grundstücken und 
Gebäuden sowie die Gewerbetreibenden des Lan- 
des. Neubestockte Weinberge sind, wenn die er- 
neuerte Fläche mindestens ein Ar beträgt, von 
dem auf die Erneuerung folgenden Steuerjahr an 
5 Jahre lang von der Staats- und von den Kom- 
munalsteuern befreit. Für die Grund-, Gebäude- 
und Gewerbesteuern wird für jede Etatsperiode 
ein einheitlicher Steuersatz durch das Finanz- 
gesetz bestimmt. Diesem Steuersatz sind zu unter- 
stellen bei der Grund- und Gefällsteuer das Ka- 
taster der Waldungen sowie das Gefällkataster 
ohne Abzug, das Kataster der Weinberge mit 
einem Abzug von 40%, das übrige Grundkataster 
mit einem Abzug von 20%, während bei dem 
Gewerbekataster ein mit der Größe des Steuer- 
kapitals abnehmender Abzug von 60 bis 200% er- 
folgt. Für die Erhebung der Steuern gelten die 
85 115—118 der V.U. Hiernach werden diese 
Steuern vom Staat nicht unmittelbar bei den 
Steuerpflichtigen eingezogen, sondern auf die 
Amtskörperschaften ausgeschrieben und von die- 
sen auf die einzelnen Gemeinden verteilt. Da 
jedoch die Steuern aus Repartitionssteuern zu 
Quotitätssteuern geworden sind, d. h. nicht mehr 
in einem vorher bestimmten Gesamtbetrag um- 
gelegt, sondern nach einer bestimmten Quote be- 
rechnet werden, so ist eine Verteilung der im 
Finanzgesetz vorher festgesetzten Summe aus- 
geschlossen; der im Etat aufgenommene Betrag
	        
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