Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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hat bloß die Bedeutung einer Schätzung auf 
Grund der neuen Kataster. Die Verteilung kommt 
jedoch noch darin zum Ausdruck, daß die Ge- 
meinden den Amtskörperschaften und diese dem 
Staat für die richtige, kostenfreie und rechtzeitige 
Ablieferung der auf sie fallenden Steuerbeträge 
haften und daß sie etwaige Steuerausfälle zu 
tragen haben. Die Gemeindebehörden berechnen 
auf Grund der Ortskataster die Steuerbeträge 
der einzelnen Steuerpflichtigen und bringen auf 
ihre Kosten und Gefahr den Steuerbetrag zum 
Einzug. Die Steuer jedes einzelnen ist in den 
ersten 8 Tagen jedes Monats mit !/,, des Jahres- 
betrags fällig. 
3. DieKapitalsteuer: Gesetz vom8. August 
1903 (Reg.-Bl. S. 313) mit Vollzugsverfügung vom 
21. November 1904 (Reg.-Bl. S. 389, 399), deren 
Ertrag für das Jahr 1. April 1908/31. März 1309 
auf 3,3 Millionen Mark veranschlagt ist. Gegen- 
stand der Steuer sind Zinsen, Dividenden oder 
sonstige Gewinnanteile von Aktiengesellschaften 
u. dergl., Renten jeder Art sowie die hausgesetz- 
lichen Bezüge der Mitglieder des Kgl. Hauses 
(8 6,1,9). Der Steuerpflicht unterliegen die sämt- 
lichen natürlichen und juristischen Personen so- 
wie die Personenvereinigungen, welche der Ein- 
kommensteuer unterworfen sind. Als steuerbarer 
Betrag, der auf Grund einer Steuererklärung fest- 
gestellt wird, gilt der volle Jahresertrag nach 
dem Stand bei Beginn des Steuerjahrs ohne Abzug 
von Schuldzinsen oder Lasten. Der Steuersatz 
wird für jede Etatsperiode durch das Finanzgesetz 
festgestellt. 
4. Die Wandergewerbesteuer: Gesetz 
vom 15. Dezember 1899 (Reg.-Bl. S. 1163) mit 
Vollzugsverfügung vom 18. Dezember 1899 (Reg.- 
Bl. S. 1185), deren Ertrag für das Jahr 1. April
	        
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