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hat bloß die Bedeutung einer Schätzung auf
Grund der neuen Kataster. Die Verteilung kommt
jedoch noch darin zum Ausdruck, daß die Ge-
meinden den Amtskörperschaften und diese dem
Staat für die richtige, kostenfreie und rechtzeitige
Ablieferung der auf sie fallenden Steuerbeträge
haften und daß sie etwaige Steuerausfälle zu
tragen haben. Die Gemeindebehörden berechnen
auf Grund der Ortskataster die Steuerbeträge
der einzelnen Steuerpflichtigen und bringen auf
ihre Kosten und Gefahr den Steuerbetrag zum
Einzug. Die Steuer jedes einzelnen ist in den
ersten 8 Tagen jedes Monats mit !/,, des Jahres-
betrags fällig.
3. DieKapitalsteuer: Gesetz vom8. August
1903 (Reg.-Bl. S. 313) mit Vollzugsverfügung vom
21. November 1904 (Reg.-Bl. S. 389, 399), deren
Ertrag für das Jahr 1. April 1908/31. März 1309
auf 3,3 Millionen Mark veranschlagt ist. Gegen-
stand der Steuer sind Zinsen, Dividenden oder
sonstige Gewinnanteile von Aktiengesellschaften
u. dergl., Renten jeder Art sowie die hausgesetz-
lichen Bezüge der Mitglieder des Kgl. Hauses
(8 6,1,9). Der Steuerpflicht unterliegen die sämt-
lichen natürlichen und juristischen Personen so-
wie die Personenvereinigungen, welche der Ein-
kommensteuer unterworfen sind. Als steuerbarer
Betrag, der auf Grund einer Steuererklärung fest-
gestellt wird, gilt der volle Jahresertrag nach
dem Stand bei Beginn des Steuerjahrs ohne Abzug
von Schuldzinsen oder Lasten. Der Steuersatz
wird für jede Etatsperiode durch das Finanzgesetz
festgestellt.
4. Die Wandergewerbesteuer: Gesetz
vom 15. Dezember 1899 (Reg.-Bl. S. 1163) mit
Vollzugsverfügung vom 18. Dezember 1899 (Reg.-
Bl. S. 1185), deren Ertrag für das Jahr 1. April