24
10jährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Reichs-
ausland verloren (s. III,3) und keine andere aus-
ländische Staatsangehörigkeit erworben hat, so
kann ihm auf Ansuchen die frühere württ. Staats-
angchörigkeit (nicht aber auch eine andere deutsche
Staatsangehörigkeit) wieder verliehen werden,
auch ohne daß er sich in Deutschland wieder
niederläßt; ein Recht hierauf hat er aber nicht.
Die Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit in
solchen Fällen bezeichnet man vielfach mit Re-
naturalisation.
III. Der Verlust der württ. Staatsangehörig-
keit. Die württ. Staatsangehörigkeit geht ver-
loren durch:
l. Legitimation. Ein uneheliches Kind,
das durch Geburt von einer württ. Mutter die
württ. Staatsangehörigkeit erworben hatte, ver-
liert dieselbe durch eine den. gesetzlichen Be-
stimmungen gemäß erfolgende Legitimation (s.
(II,2), falls der legitimierende Vater nicht die
württ. Staatsangehörigkeit besitzt; besitzt der
Vater eine andere deutsche Staatsangehörigkeit,
so erwirbt gleichzeitig das Kind durch die Legiti-
mation die Staatsangehörigkeit des Vaters.
2. Verheiratung. Eine Württembergerin
verliert durch die Verheiratung mit einem Nicht-
Württemberger ihre bisherige württ. Staats-
angehörigkeit; besitzt der Ehemann eine andere
deutsche Staatsangehörigkeit, so erwirbt gleich-
zeitig die Frau diese; ist der Ehemann Reichs-
ausländer, so hängt es von den Gesetzen seines
Heimatstaates ab, ob die Frau ihm in die Staats-
angehörigkeit folgt.
8.10jährigen ununterbrochenen, nicht
matrikulierten, nicht kontrollierten
(durch Reisepapiere) Aufenthalt ım
Reichsausland (nicht auch im übrigen