Güterrechtsregister
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1662
1563
Art.
dem Zeugnisse der Rechtskraft versehene
Entscheidung vorgelegt wird;
2. zur Wiederholung einer Eintragung
der Aufhebung des bisherigen
Wohrsitzes erteilte, öffentlich beglaubigte
Abschrift der früheren
Eintragung vorgelegt wird.
Das Amtsgericht hat die Eintragung
in das G. durch das für seine Bekanntmachungen
bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
Wird eine Anderung des Güterstandes
eingetragen, so hat sich die
Bekanntmachung auf die Bezeichnung
des Güterstandes und, wenn dieser
abweichend von dem Gesetze geregelt
ist, auf eine a. Bezeichnung der Abweichung
zu beschränken.
Die Einsicht des G. ist jedem gestattet.
glaubigen.
Güterstand.
Einführungsgesetz-76.
97, 200 s. E.G. — E.G.
8
1432,
1687
1371,
1426—
1426
1427
Güterrecht.
1433 s. Güterreeht — Güterrecht.
Gütertrennung.
Ehescheidung s. Ekue — Ehescheidung.
Güterrecht §§ 1426—1431.
1436 s. Güterrecht — Guüterrecht.
—1431 G.
Tritt nach 8§ 1364 die Verwaltung
und Nutznießung des Mannes nicht
ein oder endigt sie auf Grund der
§§ 1418 bis 1420, so tritt G. ein.
Für die G. gelten die Vorschriften
der §8 1427 bis 1431.
Der Mann hat im Falle der G. den
ehelichen Aufwand zu tragen.
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Von den Eintragungen kann
eine Abschrift gefordert werden; die
Abschrift ist auf Verlangen zu be-
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1428
1429
1430
Gütertrennung
Zur Bestreitung des ehelichen Aufwandes
hat die Frau dem Manne
einen angemessenen Beitrag aus den
Einkünsten ihres Vermögens und dem
Ertrag ihrer Arbeit oder eines von
ihr selbständig betriebenen Erwerbsgeschäfts
zu leisten. Für die Vergangenheit
kann der Mann die Leistung
nur insoweit verlangen, als die Frau
ungeachtet seiner Aufforderung mit der
Leistung im Rückstande geblieben ist.
Der Anspruch des Mannes ist nicht
übertragbar. 1426.
Ist im Falle der G. eine erhebliche
Gefährdung des Unterhalts zu besorgen,
den der Mann der Frau und
den gemeinschaftlichen Abkömmlingen
zu gewähren hat, so kann die Frau
den Beitrag zu dem ehelichen Aufwand
insoweit zur eigenen Verwendung
zurückbehalten, als er zur Bestreitung
des Unterhalts erforderlich ist.
Das Gleiche gilt, wenn der Mann
entmündigt ist oder wenn er nach
§ 1910 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten
einen Pfleger
erhalten hat oder wenn für ihn ein
Abwesenheitspfleger bestellt ist. 1426.
Macht die Frau zur Bestreitung des
ehelichen Aufwandes aus ihrem Vermögen
eine Aufwendung oder überläßt
sie dem Manne zu diesem Zwecke
etwas aus ihrem Vermögen, so ist
bei der G. im Zweifel anzunehmen,
daß die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.
1426.
Überläßt die Frau ihr Vermögen
ganz oder teilweise der Verwaltung
des Mannes, so kann bei G. der
Mann die Einkünfte, die er während
seiner Verwaltung bezieht, nach freiem
Ermessen verwenden, soweit nicht ihre
Verwendung zur Bestreitung der Kosten
der ordnungsmäßigen Verwaltung und
zur Erfüllung solcher Verpflichtungen
der Frau erforderlich ist, die bei