Volltext : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Güterrechtsregister

8

1662

1563

Art.

dem  Zeugnisse  der  Rechtskraft  versehene

  Entscheidung  vorgelegt  wird;

2.  zur  Wiederholung  einer  Eintragung

der  Aufhebung  des  bisherigen
Wohrsitzes  erteilte,  öffentlich  beglaubigte
  Abschrift  der  früheren
Eintragung  vorgelegt  wird.
Das  Amtsgericht  hat  die  Eintragung
in  das  G.  durch  das  für  seine  Bekanntmachungen
  bestimmte  Blatt  zu  veröffentlichen.

Wird  eine  Anderung  des  Güterstandes
  eingetragen,  so  hat  sich  die
Bekanntmachung  auf  die  Bezeichnung
des  Güterstandes  und,  wenn  dieser
abweichend  von  dem  Gesetze  geregelt

ist,  auf  eine  a.  Bezeichnung  der  Abweichung

  zu  beschränken.
Die  Einsicht  des  G.  ist  jedem  gestattet.


glaubigen.

Güterstand.
Einführungsgesetz-76.

  97,  200  s.  E.G.  —  E.G.

8

1432,

1687

1371,
1426—

1426

1427

Güterrecht.

1433  s.  Güterreeht  —  Güterrecht.

Gütertrennung.
Ehescheidung  s.  Ekue  —  Ehescheidung.

Güterrecht  §§  1426—1431.
1436  s.  Güterrecht  —  Guüterrecht.

—1431  G.

Tritt  nach  8§  1364  die  Verwaltung
und  Nutznießung  des  Mannes  nicht
ein  oder  endigt  sie  auf  Grund  der
§§  1418  bis  1420,  so  tritt  G.  ein.

Für  die  G.  gelten  die  Vorschriften
der  §8  1427  bis  1431.

Der  Mann  hat  im  Falle  der  G.  den

ehelichen  Aufwand  zu  tragen.

343

Von  den  Eintragungen  kann
eine  Abschrift  gefordert  werden;  die
Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  be- 



 

8

1428

1429

1430

Gütertrennung

Zur  Bestreitung  des  ehelichen  Aufwandes

  hat  die  Frau  dem  Manne
einen  angemessenen  Beitrag  aus  den
Einkünsten  ihres  Vermögens  und  dem
Ertrag  ihrer  Arbeit  oder  eines  von
ihr  selbständig  betriebenen  Erwerbsgeschäfts
  zu  leisten.  Für  die  Vergangenheit
  kann  der  Mann  die  Leistung
nur  insoweit  verlangen,  als  die  Frau
ungeachtet  seiner  Aufforderung  mit  der
Leistung  im  Rückstande  geblieben  ist.
Der  Anspruch  des  Mannes  ist  nicht
übertragbar.  1426.
Ist  im  Falle  der  G.  eine  erhebliche
Gefährdung  des  Unterhalts  zu  besorgen,
  den  der  Mann  der  Frau  und
den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen
zu  gewähren  hat,  so  kann  die  Frau
den  Beitrag  zu  dem  ehelichen  Aufwand
  insoweit  zur  eigenen  Verwendung
zurückbehalten,  als  er  zur  Bestreitung
des  Unterhalts  erforderlich  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Mann
entmündigt  ist  oder  wenn  er  nach
§  1910  zur  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten
  einen  Pfleger
erhalten  hat  oder  wenn  für  ihn  ein
Abwesenheitspfleger  bestellt  ist.  1426.
Macht  die  Frau  zur  Bestreitung  des
ehelichen  Aufwandes  aus  ihrem  Vermögen
  eine  Aufwendung  oder  überläßt
  sie  dem  Manne  zu  diesem  Zwecke
etwas  aus  ihrem  Vermögen,  so  ist
bei  der  G.  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  die  Absicht  fehlt,  Ersatz  zu  verlangen.
  1426.

Überläßt  die  Frau  ihr  Vermögen
ganz  oder  teilweise  der  Verwaltung
des  Mannes,  so  kann  bei  G.  der
Mann  die  Einkünfte,  die  er  während
seiner  Verwaltung  bezieht,  nach  freiem
Ermessen  verwenden,  soweit  nicht  ihre
Verwendung  zur  Bestreitung  der  Kosten
der  ordnungsmäßigen  Verwaltung  und
zur  Erfüllung  solcher  Verpflichtungen
der  Frau  erforderlich  ist,  die  bei