Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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£) Militärpersonen, welche zum stehenden 
Heer oder zur Flotte gehören, Offizieren des 
Beurlaubtenstandes und Beamten, bevor sie aus 
dem Dienst entlassen sind; 
y) den zur Reserve des stehenden Heeres und 
zur Landwehr sowie den zur Reserve der Flotte 
und zur Seewehr gehörigen und nicht als Offiziere 
angestellten Personen, nachdem sie zum aktiven 
Dienst einberufen worden sind. 
Die Entlassung eines Staatsangehörigen, der 
unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft 
steht, kann von dem gesetzlichen Vertreter nur 
mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts be- 
antragt werden. Die Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der 
Vater oder die Mutter die Entlassung für sich 
und zugleich kraft elterlicher Gewalt für das 
Kind beantragt. Erstreckt sich der Wirkungskreis 
eines der Mutter bestellten Beistands auf die 
Sorge für die Person des Kindes, so bedarf die 
Mutter in einem solchen Fall der Genehmigung 
des Beistands zu dem Antrag auf Entlassung 
des Kindes. Die Entlassung wird unwirksam, 
wenn der Entlassene nicht binnen 6 Monaten, 
vom Tage der Aushändigung der Entlassungs- 
urkunde an gerechnet, seinen Wohnsitz außer- 
halb des Reichsgebiets verlegt oder die Staats- 
angehörigkeit in einem anderen Bundesstaat er- 
wirbt. 
6 Aberkennung durch das Kgl. Mi- 
nisterium des Innern in 2 Fällen: 
a) Ein Württemberger, der sich im Ausland 
aufhält, kann seiner württ. Staatsangehörigkeit 
durch einen Beschluß des Ministeriums des Innern 
verlustig erklärt werden, wenn er ım Fall eines 
Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch den 
Kaiser für das ganze Reichsgebiet angeordneten
	        
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