25
ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen
der darin bestimmten Frist keine Folge leistet.
b) Tritt ein Württemberger ohne Erlaubnis
seiner Regierung in nichtdeutsche Staatsdienste,
so kann das Ministerium des Innern denselben
seiner württ. Staatsangehörigkeit verlustig er-
klären, wenn er einer ausdrücklichen Aufforde-
rung zum Austritt binnen der in der Aufforde-
rung bestimmten Frist keine Folge leistet.
IV. Nachweis der Staatsangehörigkeit. Hei-
mat- und Reisepapiere. In Deutschland herrscht
Paßfreiheit; jedermann kann sich hier über seine
Person ausweisen, wre er will; eine bestimmte
Form der Legitimation ist nicht vorgeschrieben.
Es gibt aber behördlich ausgestellte Legitima-
tionspapiere, auf deren Erteilung dem Deutschen
ein Rechtsanspruch zusteht. Die wichtigsten sind
die Reisepässe, die Paßkarten, die Staatsangehörig-
keitsausweise und die Heimatscheine. Dem Nach-
weis der Staatsangehörigkeit dienen vorzugsweise
die beiden letzteren; doch werden auch Reise-
pässe und Paßkarten von den württ. Behörden
in der Regel nur württ. Staatsangehörigen aus-
gestellt. Die Heimatscheine dienen zum Nach-
weis der Staatsangehörigkeit im Ausland, die
Staatsangehörigkeitsausweise zum Nachweis im
Inland. Alle 4 Arten von Heimat- und Reise-
papieren werden von den Oberämtern ausgestellt;
die Sportel für die Ausstellung ist 1 Mark. Zu-
ständig zur Ausstellung ist das Oberamt des
Wohnorts. Hat der Gesuchsteller keinen Wohn-
ort in Württ., so hat er die Wahl zwischen dem-
jenigen Oberamt, in dessen Bezirk er geboren ist
(bei Geburt außerhalb Württ. Kgl. Stadtdirektion
Stuttgart), oder in dessen Bezirk er oder seine
Eltern einer Gemeinde mit Bürgerrecht angehören
oder früher angehört haben oder in dessen Bezirk