Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen 
der darin bestimmten Frist keine Folge leistet. 
b) Tritt ein Württemberger ohne Erlaubnis 
seiner Regierung in nichtdeutsche Staatsdienste, 
so kann das Ministerium des Innern denselben 
seiner württ. Staatsangehörigkeit verlustig er- 
klären, wenn er einer ausdrücklichen Aufforde- 
rung zum Austritt binnen der in der Aufforde- 
rung bestimmten Frist keine Folge leistet. 
IV. Nachweis der Staatsangehörigkeit. Hei- 
mat- und Reisepapiere. In Deutschland herrscht 
Paßfreiheit; jedermann kann sich hier über seine 
Person ausweisen, wre er will; eine bestimmte 
Form der Legitimation ist nicht vorgeschrieben. 
Es gibt aber behördlich ausgestellte Legitima- 
tionspapiere, auf deren Erteilung dem Deutschen 
ein Rechtsanspruch zusteht. Die wichtigsten sind 
die Reisepässe, die Paßkarten, die Staatsangehörig- 
keitsausweise und die Heimatscheine. Dem Nach- 
weis der Staatsangehörigkeit dienen vorzugsweise 
die beiden letzteren; doch werden auch Reise- 
pässe und Paßkarten von den württ. Behörden 
in der Regel nur württ. Staatsangehörigen aus- 
gestellt. Die Heimatscheine dienen zum Nach- 
weis der Staatsangehörigkeit im Ausland, die 
Staatsangehörigkeitsausweise zum Nachweis im 
Inland. Alle 4 Arten von Heimat- und Reise- 
papieren werden von den Oberämtern ausgestellt; 
die Sportel für die Ausstellung ist 1 Mark. Zu- 
ständig zur Ausstellung ist das Oberamt des 
Wohnorts. Hat der Gesuchsteller keinen Wohn- 
ort in Württ., so hat er die Wahl zwischen dem- 
jenigen Oberamt, in dessen Bezirk er geboren ist 
(bei Geburt außerhalb Württ. Kgl. Stadtdirektion 
Stuttgart), oder in dessen Bezirk er oder seine 
Eltern einer Gemeinde mit Bürgerrecht angehören 
oder früher angehört haben oder in dessen Bezirk
	        
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