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er früher gewohnt hat oder das den letzten
Staatsangehörigkeitsausweis, Heimatschein oder
Reisepaß für ihn ausgestellt hat. Heimatscheine
und Reisepässe dürfen jungen Leuten männlichen
Geschlechts nur bis zum Eintritt ihrer Militär-
pflicht, d. h. bis zum Beginn desjenigen Kalender-
jahres, in welchem sie das 20. Lebensjahr voll-
enden, ausgestellt werden. Abgesehen hiervon
werden die Heimatscheine und Reisepässe auf
die Dauer von 5 Jahren ausgestellt, die Paß-
karten auf die Dauer eines Jahres und die Staats-
angehörigkeitsausweise ohne zeitliche Beschrän-
kung.
8 5. Die Grund- oder Freiheitsrechte.
Wie viele deutsche Verfassungen (nicht z. B.
die Reichsverfassung), so hat auch die württ.
Verfassung die staatsbürgerlichen Rechte unter
den Schutz der Verfassung gestellt. In ihrem
Ill. Kapitel handelt sie in den 88 19—42 „Von
den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staats-
bürger“; die $8$ 21—32, 36—38 behandeln die
sog. Grundrechte der Württemberger. Das Wesen
dieser Grundrechte oder allgemeinen Freiheits-
rechte besteht darin, daß der in unserer Rechts-
ordnung anerkannte Grundsatz der Freiheit und
Unverletzlichkeit der Person und des Eigentums
nach den verschiedenen Richtungen auseinander-
gelegt wird und die einzelnen Äußerungsmöglich-
keiten dieser Freiheit als besondere Rechte an-
erkannt werden. Die rechtliche Natur der Grund-
rechte ıst dahin aufzufassen, daß durch die be-
treffenden Verfassungsbestimmungen den Behör-
den die Schranken gesetzt sind, innerhalb deren
sie die staatlichen Machtbefugnisse handhaben
dürfen; von einem anderen Gesichtspunkt aus