Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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betrachtet bedeuten sie die Grenzen, innerhalb 
deren die Staatsgewalt die Freiheit der Bürger 
anerkennt. Die meisten Grundrechte, welche dem 
Württemberger nach der württ. Verfassung zu- 
stehen, sind jetzt in der Gesetzgebung des Reichs, 
welche der württ. Gesetzgebung vorgeht, geregelt, 
so daß also insoweit die Bestimmungen der württ. 
Verfassung nicht mehr gelten. Auch ist eine 
vollständige Darstellung des Maßes von Freiheit, 
das der Württemberger nach der Reichs- und 
Landesgesetzgebung genießt, hier nicht möglich, 
da dies nichts anderes heißen würde als das 
gesamte Recht unter dem Gesichtspunkt der in- 
dividuellen Freiheit darzustellen. Die nachstehen- 
den Erörterungen beschränken sich demgemäß auf 
diejenigen Rechte, welche geschichtlich oder poli- 
tisch von Bedeutung sind. Die Grundrechte sind 
in der Verfassung nur den Württembergern zu- 
erkannt, stehen aber nach Artikel 3 der Reichs- 
verfassung auch den übrigen Deutschen zu, werden 
übrigens auch den Reichsausländern zuerkannt. 
l. Verfassungsmäßiger Gehorsam: 
V.U. 8 21. Die Bestimmung über den ver- 
fassungsmäßigen Gehorsam will sagen, daß die 
Verpflichtung zum Gehorsam gegenüber den Be- 
hörden nur besteht, wenn die Anordnungen der- 
selben sich innerhalb von Verfassung und Gesetz 
bewegen. Allein die persönliche Ansicht des ein- 
zelnen bezüglich der Verfassungs- und Gesetz- 
widrigkeit einer Anordnung gibt ihm kein Recht 
zum Widerstand; entscheidend ist nur die ob- 
jektive Gesetzmäßigkeit. Niemals darf der Staats- 
bürger sich als Instanz über die Obrigkeit auf- 
werfen. Er kann die Amtshandlungen der Be- 
hörden bezüglich ihrer Gesetzmäßigkeit nur vor 
den gesetzlich verordneten Instanzen und im ge- 
setzlich verordneten Verfahren anfechten. Ob
	        
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