Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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einem Privaten überhaupt nicht entzogen werden 
dürfen. Der $ 30 der V.U. bestimmt vielmehr: 
„Niemand kann gezwungen werden, sein Eigen- 
tum und andere Rechte für allgemeine Staats- 
oder Korporationszwecke abzutreten, ehe über die 
Notwendigkeit in dem gesetzlich bestimmten Ver- 
fahren von der zuständigen Behörde entschieden 
und volle Entschädigung geleistet worden ist. 
Entsteht aber ein Streit über die Summe der 
Entschädigung und will sich der Eigentümer bei 
der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht 
beruhigen, so ist die Sache im ordentlichen Rechts- 
wege zu erledigen, einstweilen aber die von jener 
Stelle festgesetzte Summe ohne Verzug auszu- 
bezahlen. Den politischen Gemeinden sind be- 
züglich der Zulässigkeit der Zwangsenteignung 
die Kirchengemeinden gleichgestellt.“ Die nähere 
Regelung des Enteignungsverfahrens enthält das 
Gesetz vom 20. Dezember 1888 (Reg.-Bl. S. 446), 
jedoch mit Beschränkung auf die Enteignung von 
Grundstücken und Rechten an solchen. Hiernach 
ist die Zwangsenteignung nur zulässig im 
Fall der Notwendigkeit derselben für ein öffent 
liches oder privates Unternehmen im allgemeinen 
Interesse des Staats oder einer Körperschaft und 
gegen vorherige volle Entschädigung in einem 
gesetzlich genau geregelten Verfahren. Die Zu- 
lässigkeit der Enteignung wird durch Kgl. Ent- 
schließung nach vorheriger Anhörung des Staats- 
ministeriums festgestellt. Bei der Enteignung zur 
Durchführung der Ortsbaupläne entscheidet über 
die Zulässigkeit das Ministerium des Innern. 
Polizeiliche Anordnungen haben gelegentlich 
zur Folge, daß Private in ihren Vermögensver- 
hältnissen geschädigt werden, insofern sie in Aus- 
übung ihrer Privatrechte beschränkt werden. Für 
derartige Eingriffe wird nur insoweit Entschädi-
	        
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