Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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bei der unmittelbar vorgesetzten Behörde Be- 
schwerde zu erheben und nötigenfalls stufenweise 
bis zur höchsten Behörde zu verfolgen (Ver- 
waltungsbeschwerde). Wird die Beschwerde 
von der vorgesetzten Behörde unbegründet ge- 
funden, so ist sie nach $ 37 der V.U. verpflichtet, 
den Beschwerdeführer über die Gründe ihres Ur- 
teils zu belehren. Glaubt der Beschwerdeführer 
sich auch bei der Entscheidung der obersten 
Staatsbehörde nicht beruhigen zu können, so darf 
er nach $ 38 der V.U. die Beschwerde den Ständen 
schriftlich mit der Bitte um Verwendung vor- 
tragen. Haben sich diese überzeugt, daß die 
Instanzenfolge eingehalten worden ist und die 
Beschwerde eine Berücksichtigung verdiene, so 
ist ihnen auf ihr Verlangen von dem Staats- 
ministerium die nötige Auskunft über den Gegen- 
stand zu erteilen (Verfassungsbeschwerde). 
Das Recht der Verwaltungsbeschwerde ist durch 
die neuere Gesetzgebung wesentlich verändert 
worden: 
a) Die wesentlichste Änderung brachte das 
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege von 
1876, und zwar in dreifacher Richtung. Einmal 
sind gewisse Angelegenheiten dem sog. Partei- 
streitverfahren vor den Verwaltungsgerichten 
(s. 8 35) zugewiesen worden, so daß in solchen 
Fällen keine Beschwerde erhoben werden kann, 
sondern das Verwaltungsgericht angerufen werden 
muß. Sodann hat die sog. Rechtsbeschwerde 
(s. $ 35) die Bestimmung des & 36 über die Ver- 
waltungsbeschwerde teils erweitert, teils ein- 
geschränkt; eingeschränkt insofern, als in man- 
chen Fällen nicht mehr alle Instanzen bis zum 
Ministerium durchlaufen werden können, sondern 
sogleich der Verwaltungsgerichtshof angegangen 
werden muß; erweitert insofern, als über die Mi- 
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