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bei der unmittelbar vorgesetzten Behörde Be-
schwerde zu erheben und nötigenfalls stufenweise
bis zur höchsten Behörde zu verfolgen (Ver-
waltungsbeschwerde). Wird die Beschwerde
von der vorgesetzten Behörde unbegründet ge-
funden, so ist sie nach $ 37 der V.U. verpflichtet,
den Beschwerdeführer über die Gründe ihres Ur-
teils zu belehren. Glaubt der Beschwerdeführer
sich auch bei der Entscheidung der obersten
Staatsbehörde nicht beruhigen zu können, so darf
er nach $ 38 der V.U. die Beschwerde den Ständen
schriftlich mit der Bitte um Verwendung vor-
tragen. Haben sich diese überzeugt, daß die
Instanzenfolge eingehalten worden ist und die
Beschwerde eine Berücksichtigung verdiene, so
ist ihnen auf ihr Verlangen von dem Staats-
ministerium die nötige Auskunft über den Gegen-
stand zu erteilen (Verfassungsbeschwerde).
Das Recht der Verwaltungsbeschwerde ist durch
die neuere Gesetzgebung wesentlich verändert
worden:
a) Die wesentlichste Änderung brachte das
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege von
1876, und zwar in dreifacher Richtung. Einmal
sind gewisse Angelegenheiten dem sog. Partei-
streitverfahren vor den Verwaltungsgerichten
(s. 8 35) zugewiesen worden, so daß in solchen
Fällen keine Beschwerde erhoben werden kann,
sondern das Verwaltungsgericht angerufen werden
muß. Sodann hat die sog. Rechtsbeschwerde
(s. $ 35) die Bestimmung des & 36 über die Ver-
waltungsbeschwerde teils erweitert, teils ein-
geschränkt; eingeschränkt insofern, als in man-
chen Fällen nicht mehr alle Instanzen bis zum
Ministerium durchlaufen werden können, sondern
sogleich der Verwaltungsgerichtshof angegangen
werden muß; erweitert insofern, als über die Mi-
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