Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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die Anklage vor dem Staatsgerichtshof erheben: 
V.U. 8 195 ff. 
11. Das Petitionsrecht, d. h. das Recht, 
einem staatlichen Organ eine Bitte vorzutragen, 
wird in der württ. Verfassungsurkunde nicht er- 
wähnt. Dasselbe wird indessen tatsächlich jedem, 
auch dem Ausländer, zuerkannt. Doch folgt aus 
dem Recht zu petitionieren kein Recht auf An- 
nahme und Beantwortung der Petitionen. Die 
württ. Behörden geben aber, wenigstens in der 
Regel, auf Petitionen Antwort, sofern nicht ein 
offensichtlicher Mißbrauch des Petitionsrechts 
vorliegt. Das Petitionsrecht besteht sowohl gegen- 
über den Kommunalbehörden wie den Staats- 
behörden und der Ständeversammlung. 
8 6. Bevorrechtigte Personen. (Kgl. Haus, 
Adel). 
Sonderrechte genießen drei Klassen von Staats- 
angehörigen, nämlich: 
I. Die Mitglieder des Kgl. Hauses. Ihre Sonder- 
rechte sind: 
1. Das Recht auf die Thronfolge; vgl. 8 10. 
2. Mitwirkung bei der Reichsverwesung; 
vgl. $ 11. Ä 
3. Sitz und Stimme in der 1. Kammer; 
vgl. 8 15. 
4. Anspruch auf besondere Titel und Ehren- 
auszeichnungen. Der älteste Sohn des Königs 
heißt Kronprinz; alle von dem ersten König 
(Friedrich; 1797—1816) abstammenden Prinzen 
und Prinzessinnen führen den Titel „Königliche 
Prinzen und Prinzessinnen‘, diejenigen aus den 
Nebenlinien dagegen heißen „Herzoge und Her- 
zoginnen von Württemberg‘. Die Gemahlin des 
Königs und die Kgl. Witwen führen das Prädikat
	        
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