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„Majestät“, die übrigen Mitglieder, auch die
Herzoge und Herzoginnen das Prädikat „Kgl.
Hoheit“. Die Mitglieder des Kgl. Hauses führen
ferner das Kgl. Familienwappen mit gewissen
Änderungen nach ihrer Stellung im Kgl. Hause.
Der Rang der Prinzen und Prinzessinnen unter
sich bestimmt sich durch das nähere Recht zur
Thronfolge.
5. Vorrechte.im gerichtlichen Ver-
fahren undinSachen dernichtstreitigen
Gerichtsbarkeit. In Strafsachen, in bürger-
lichen Sachen und in Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit haben sie ihren Gerichts-
stand vor dem Oberlandesgericht. Die Einleitung
eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt nur auf
Grund kgl. Entschließung. Als Zeugen in Straf-
sachen werden sie durch den Präsidenten des
Oberlandesgerichts vernommen und vereidigt.
6. Im Privatrecht finden die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur insoweit An-
wendung, als nicht das Hausgesetz etwas anderes
bestimmt.
7. Sie genießen einen besonderen straf-
rechtlichen Schutz gegen Tätlichkeiten und Be-
leidigungen nach Maßgabe des Reichsstrafgesetz-
buchs.
"8. Sie genießen Befreiung von einigen
öffentlich-rechtlichenLeistungen(Wehr-
pflicht, Quartierleistung, Vorspannleistung im
Frieden, Pferdestellung). Die Königin ist außer-
dem von der Einkommen- und Kapitalsteuer
befreit.
9. Besondere Bezüge. Nach 8 105 der
V.U. werden die Apanagen, Wittume, Heiratgüter
und andere dergleichen Leistungen, welche die
Mitglieder des Kgl. Hauses in Anspruch zu
nehmen haben, von der Staatskasse an diese un-