Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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obersten Rangstufen sowie mit dem Militärver- 
dienstorden aller Grade und den vier obersten 
Stufen des Kronordens verbunden. 
'& 7. Die nicht-württ. Deutschen und die 
Reichsausländer. 
I. Die nicht-württ. Deutschen. Nach Artikel 3 
der Reichsverfassung sind alle in den Einzel- 
staaten bestehenden Gesetze und Verordnungen, 
welche Fremde ungünstiger als die eigenen Staats- 
angehörigen behandeln, in bezug auf Deutsche 
für immer aufgehoben. Eine Ausnahme machen 
nur die sog. politischen Rechte. Demgemäß be- 
steht eine besondere Berechtigung der Württem- 
berger gegenüber anderen Reichsangehörigen in 
Württ. nur noch in zwei Fällen: 
l.im Wahl- und Wählbarkeitsrecht für die 
württ. Ständekammer und für die Ge- 
meinden und Amtskörperschaften ; 
2. in der Befähigung zur Erwerbung des Ge- 
meindebürgerrechts, welche auf württ. 
Staatsangehörige beschränkt ist. 
Rechtsrheinische Bayern bedürfen zur 
Eheschließung eines Verehelichungszeugnisses der 
Distriktsverwaltungsbehörde (Bezirksamt, bei un- 
mittelbaren Städten Stadtmagistrat) ihrer Heimat- 
gemeinde, auch dann, wenn sie zugleich die württ. 
Staatsangehörigkeit besitzen. Letztere, auf einer 
Verfügung des Justizministeriums vom 2. April 
1902 beruhende Vorschrift ist meines Erachtens 
ungültig, da sie gegen das Reichsgesetz vom 
4. Mai 1868 über die Aufhebung der polizeilichen 
Beschränkungen der Eheschließung verstößt. 
II. Reichsausländer sind diejenigen Personen, 
welche nicht die deutsche Reichsangehörigkeit 
besitzen, gleichgültig, ob sie einem fremden Staat
	        
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