47
$9. Die staatsrechtliche Stellung desKönigs.
I. Der König ist Träger der Staatsgewalt.
Wie schon in $ 2,I näher ausgeführt worden ist,
ist der König Träger der Staatsgewalt; er ist,
wie 84 der V.U. sagt, das Haupt des Staates,
vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und
übt sie unter den durch die Verfassung fest-
gesetzten Bestimmungen aus. Bei Ausübung der
Staatsgewalt ist der König beschränkt durch die
Verfassung und die Gesetze, welche auch für ihn
verbindlich sind. Der Wille des Königs hat nur
insoweit staatsrechtliche Bedeutung und rechts-
verbindliche Kraft, als er sich in den Formen
kundgibt, welche Verfassung und Gesetze hierfür
vorschreiben. Durch den Eintritt Württ. in das
Deutsche Reich ist der König weiteren Beschrän-
kungen seiner Machtvollkommenheit unterworfen
worden. Er kann nunmehr die württ. Staats-
gewalt nur noch innerhalb der durch Reichsrecht
gezogenen Grenzen ausüben; als Ersatz für die
verloren gegangenen Rechte ist er Mitinhaber der
Reichssouveränität geworden, da Träger der
Reichsgewalt die deutschen Fürsten und die Senate
der freien Städte in ihrer Gesamtheit sind. Dem
Reiche gegenüber wird Württ. durch den König
als den Träger der württ. Staatsgewalt vertreten.
II. Die Regierungsrechte des Königs. Das
Recht zu herrschen kommt zur Ausübung durch
die Regierung, welche von dem König nach Maß-
gabe der Verfassung geführt wird. Als Träger
der Staatsgewalt hat der König* Anspruch darauf,
daß ihm persönlich der Huldigungseid geleistet
wird. Nach 8 20 der V.U. ist der Huldigungseid
von jedem geborenen Württemberger nach zurück-
gelegtem 16. Jahre und von jedem neu Auf-
genommenen bei der Aufnahme abzulegen. Der