Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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$9. Die staatsrechtliche Stellung desKönigs. 
I. Der König ist Träger der Staatsgewalt. 
Wie schon in $ 2,I näher ausgeführt worden ist, 
ist der König Träger der Staatsgewalt; er ist, 
wie 84 der V.U. sagt, das Haupt des Staates, 
vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und 
übt sie unter den durch die Verfassung fest- 
gesetzten Bestimmungen aus. Bei Ausübung der 
Staatsgewalt ist der König beschränkt durch die 
Verfassung und die Gesetze, welche auch für ihn 
verbindlich sind. Der Wille des Königs hat nur 
insoweit staatsrechtliche Bedeutung und rechts- 
verbindliche Kraft, als er sich in den Formen 
kundgibt, welche Verfassung und Gesetze hierfür 
vorschreiben. Durch den Eintritt Württ. in das 
Deutsche Reich ist der König weiteren Beschrän- 
kungen seiner Machtvollkommenheit unterworfen 
worden. Er kann nunmehr die württ. Staats- 
gewalt nur noch innerhalb der durch Reichsrecht 
gezogenen Grenzen ausüben; als Ersatz für die 
verloren gegangenen Rechte ist er Mitinhaber der 
Reichssouveränität geworden, da Träger der 
Reichsgewalt die deutschen Fürsten und die Senate 
der freien Städte in ihrer Gesamtheit sind. Dem 
Reiche gegenüber wird Württ. durch den König 
als den Träger der württ. Staatsgewalt vertreten. 
II. Die Regierungsrechte des Königs. Das 
Recht zu herrschen kommt zur Ausübung durch 
die Regierung, welche von dem König nach Maß- 
gabe der Verfassung geführt wird. Als Träger 
der Staatsgewalt hat der König* Anspruch darauf, 
daß ihm persönlich der Huldigungseid geleistet 
wird. Nach 8 20 der V.U. ist der Huldigungseid 
von jedem geborenen Württemberger nach zurück- 
gelegtem 16. Jahre und von jedem neu Auf- 
genommenen bei der Aufnahme abzulegen. Der
	        
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