Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Huldigungseid ist von den Oberämtern anläßlich 
der Visitation der Gemeinden abzunehmen, ist ın- 
dessen vielfach außer Übung gekommen; seine 
Ablegung ist auch nicht Bedingung der Pflicht 
zum Gehorsam gegen die Staatsgewalt, sondern 
nur eine Bekräftigung derselben. Die Gesetze 
werden vom König erlassen und tragen die Form 
eines Kgl. Befehls: „Wilhelm II., von Gottes 
Gnaden König von Württemberg. Nach An- 
hörung unseres Staatsministeriums und unter Zu- 
stimmung unserer getreuen Stände verordnen und 
verfügen Wir, wie folgt:“. Der König beruft, 
eröffnet, vertagt und entläßt den Landtag; auch 
das Recht der Auflösung desselben steht ihm zu: 
V.U. 8$ 127, 157, 186. Die Regierungsvorlagen 
gehen von ihm aus. Er ernennt und entläßt die 
Minister aus eigener freier Entschließung: Ar- 
tikel 2 des Verfassungsgesetzes vom 1. Juli 1876. 
Der Landtag hat auf die Ministerernennung keinen 
rechtlichen Einfluß; selbst einem einstimmig ge- 
faßten Mißtrauensvotum des Landtags gegenüber 
ist der König nicht verpflichtet, die Minister 
zu entlassen. Dem König steht ferner die voll- 
ziehende Gewalt zu (die sog. Exekutive im Gegen- 
satz zu Legislative = Gesetzgebung), d. h. die 
Ausführung der Gesetze; er ernennt, ermächtigt 
und beaufsichtigt die Beamten, die an seine Wei- 
sungen gebunden sind, soweit nicht, wie ins- 
besondere bei den Richtern, das Gesetz allein 
maßgebend ist: V.U. 88 43—45, 196. Die gericht- 
lichen Urteile ergehen im Namen des Königs: 
V.U. $ 92; er übt die Gnadengewalt aus: V.U. 
85 97, 205. Er regelt ferner die auswärtigen 
Beziehungen des Staats: V.U. & 85, und ernennt 
die württ. Bevollmächtigten zum Bundesrat. Der 
König ist endlich militärischer Kontingentsherr 
(vgl. $ 48).
	        
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