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Huldigungseid ist von den Oberämtern anläßlich
der Visitation der Gemeinden abzunehmen, ist ın-
dessen vielfach außer Übung gekommen; seine
Ablegung ist auch nicht Bedingung der Pflicht
zum Gehorsam gegen die Staatsgewalt, sondern
nur eine Bekräftigung derselben. Die Gesetze
werden vom König erlassen und tragen die Form
eines Kgl. Befehls: „Wilhelm II., von Gottes
Gnaden König von Württemberg. Nach An-
hörung unseres Staatsministeriums und unter Zu-
stimmung unserer getreuen Stände verordnen und
verfügen Wir, wie folgt:“. Der König beruft,
eröffnet, vertagt und entläßt den Landtag; auch
das Recht der Auflösung desselben steht ihm zu:
V.U. 8$ 127, 157, 186. Die Regierungsvorlagen
gehen von ihm aus. Er ernennt und entläßt die
Minister aus eigener freier Entschließung: Ar-
tikel 2 des Verfassungsgesetzes vom 1. Juli 1876.
Der Landtag hat auf die Ministerernennung keinen
rechtlichen Einfluß; selbst einem einstimmig ge-
faßten Mißtrauensvotum des Landtags gegenüber
ist der König nicht verpflichtet, die Minister
zu entlassen. Dem König steht ferner die voll-
ziehende Gewalt zu (die sog. Exekutive im Gegen-
satz zu Legislative = Gesetzgebung), d. h. die
Ausführung der Gesetze; er ernennt, ermächtigt
und beaufsichtigt die Beamten, die an seine Wei-
sungen gebunden sind, soweit nicht, wie ins-
besondere bei den Richtern, das Gesetz allein
maßgebend ist: V.U. 88 43—45, 196. Die gericht-
lichen Urteile ergehen im Namen des Königs:
V.U. $ 92; er übt die Gnadengewalt aus: V.U.
85 97, 205. Er regelt ferner die auswärtigen
Beziehungen des Staats: V.U. & 85, und ernennt
die württ. Bevollmächtigten zum Bundesrat. Der
König ist endlich militärischer Kontingentsherr
(vgl. $ 48).