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III. Die Ehren- oder Majestätsrechte des
Königs sind folgende:
1. Die Titulatur ist der Taufname des
regierenden Königs mit dem Beisatz: „von Gottes
Gnaden, König von Württemberg“. In schrift-
lichen Eingaben wie im mündlichen Verkehr
lautet die Anrede: „Eure Kgl. Majestät“, die
Adresse: „An den König“, die Schlußformel:
„Fhrfurchtsvoll‘“.
2. Die Ehrenrechteals Chef der Trup-
pen nach Art. 5 der württ. Militärkonvention.
3. Erwähnung im Kirchengebet. Bei
jedem regelmäßigen Gottesdienst der vom Staat
anerkannten Kirchen wird im Kirchengebet des
Königs Erwähnung getan; auch wird der Ge-
burtstag des Königs kirchlich gefeiert.
4. Allgemeine Landestrauer im Falle
des Todes.
5. Das Recht der Standeserhöhung durch
Adelsverleihung. Zur Ausübung dieses Rechts
bedarf es keiner Gegenzeichnung eines Ministers.
Wird die Standeserhöhung nachgesucht, so ist
hierfür eine Sportel zu entrichten, und zwar für
die Erhebung in den Fürstenstand 20000 Mark,
ın den Grafenstand 10000 Mark, ın den Freiherrn-
stand 6000 Mark, in den Adelstand 4000 Mark;
vgl. Sportelgesetz von 1899 (Reg.-Bl. S. 1366).
6. Verleihung von Titeln.
7. Errichtung und Verleihung von
Orden und Ehrenzeichen. Fremde Orden
dürfen von württ. Staatsbürgern nur mit Er-
laubnis des Königs getragen werden. Für die
Erteilung dieser Erlaubnis ist eine Sportel im
Betrag von 60 bis 120 Mark zu entrichten.
8. Bestimmung der Rangverhältnisse.
Die Rangordnung beruht auf einer Kgl. Ver-
ordnung vom 18. Oktober 1821, welche durch
Bazille, Württemberg. 4