Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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III. Die Ehren- oder Majestätsrechte des 
Königs sind folgende: 
1. Die Titulatur ist der Taufname des 
regierenden Königs mit dem Beisatz: „von Gottes 
Gnaden, König von Württemberg“. In schrift- 
lichen Eingaben wie im mündlichen Verkehr 
lautet die Anrede: „Eure Kgl. Majestät“, die 
Adresse: „An den König“, die Schlußformel: 
„Fhrfurchtsvoll‘“. 
2. Die Ehrenrechteals Chef der Trup- 
pen nach Art. 5 der württ. Militärkonvention. 
3. Erwähnung im Kirchengebet. Bei 
jedem regelmäßigen Gottesdienst der vom Staat 
anerkannten Kirchen wird im Kirchengebet des 
Königs Erwähnung getan; auch wird der Ge- 
burtstag des Königs kirchlich gefeiert. 
4. Allgemeine Landestrauer im Falle 
des Todes. 
5. Das Recht der Standeserhöhung durch 
Adelsverleihung. Zur Ausübung dieses Rechts 
bedarf es keiner Gegenzeichnung eines Ministers. 
Wird die Standeserhöhung nachgesucht, so ist 
hierfür eine Sportel zu entrichten, und zwar für 
die Erhebung in den Fürstenstand 20000 Mark, 
ın den Grafenstand 10000 Mark, ın den Freiherrn- 
stand 6000 Mark, in den Adelstand 4000 Mark; 
vgl. Sportelgesetz von 1899 (Reg.-Bl. S. 1366). 
6. Verleihung von Titeln. 
7. Errichtung und Verleihung von 
Orden und Ehrenzeichen. Fremde Orden 
dürfen von württ. Staatsbürgern nur mit Er- 
laubnis des Königs getragen werden. Für die 
Erteilung dieser Erlaubnis ist eine Sportel im 
Betrag von 60 bis 120 Mark zu entrichten. 
8. Bestimmung der Rangverhältnisse. 
Die Rangordnung beruht auf einer Kgl. Ver- 
ordnung vom 18. Oktober 1821, welche durch 
Bazille, Württemberg. 4
	        
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