52
VI. Der König als Oberhaupt des Kgl.
Hauses. Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder
des Kgl. Hauses sind durch das in Ausführung
des & 18 der V.U. erlassene Hausgesetz von 1828
geregelt. Hiernach ist der König das Haupt des
Kgl. Hauses; die Mitglieder desselben sind seinem
Aufsichts- und Disziplinarrecht unterworfen. Im
einzelnen gilt folgendes:
1. Kein Prinz und keine Prinzessin darf ohne
Genehmigung des Königs den Aufenthalt außer-
halb Deutschlands nehmen beı Strafe der Ein-
behaltung des gesamten aus der Staatskasse
fließenden Einkommens.
2. Die Mitglieder des Kgl. Hauses dürfen
sich- nur mit vorgängiger ausdrücklicher Ge-
nehmigung des Königs vermählen. Eine ohne diese
Genehmigung geschlossene Ehe ist zwar gültig,
allein alle Rechte, welche sich aus der Zugehörig-
keit zum Kgl. Hause ergeben, stehen dem Gatten
und den’in der Ehe erzeugten Kindern nicht zu.
3. Alle Eheverträge der Prinzen und Prin-
zessinnen des Kgl. Hauses sind ohne Genehmigung
des Königs nichtig.
4. Die Mitglieder des Kgl. Hauses haben dem
König von der Wahl der zu ihrem Hofstaat be-
stimmten Personen Anzeige zu machen; der König
kann die ihm nicht genehmen Personen aus-
schließen.
5. Der König hat das Recht der Aufsicht über
die Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen.
Für wichtige Fälle ist die Einsetzung eines
Familienrats vorbehalten, welcher unter dem
Vorsitz des Königs oder eines von ihm berufenen
Stellvertreters aus den volljährigen Agnaten und
ıs den Mitgliedern des Geheimen Rats gebildet