Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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wird und durch den Justizminister seine gut- 
ächtlichen Anträge zur Entschließung des Königs 
stellt. 
8 10. Die Thronfolge, Erwerbung und 
Beendigung der Regierung 
I. Die Thronfolgeordnung. Nach 8 7 der V.U. 
ist die Thronfolgeordnung die Erbfolge des 
Mannesstamms nach Linien mit Erstgeburts- 
ordnung und weiterer Nachfolge des Weibes- 
stamms; in der Wissenschaft spricht man auch 
von „agnatischer Linealfolge mit Primogenitur- 
ordnung und subsidiärer Nachfolge der Kognaten“. 
Man versteht unter Kognaten die Blutsver- 
wandten überhaupt, unter Agnaten dagegen nur 
die von Männern abstammenden Männer; mit 
Kognaten (im engeren Sinn) bezeichnet man dann 
ferner in der Regel die Kognaten insoweit, als sie 
nicht Agnaten sind. Spricht man also von agna- 
tischer Erbfolge, so heißt das, daß nur die von 
Männern abstammenden Männer thronfolgeberech- 
tigt sind (der Mannesstamm). Linie heißt die 
Gesamtheit der durch einen gemeinsamen Stamm- 
vater verbundenen Personen. Die Bestimmung 
des nächsten Berechtigten in der Linie erfolgt 
durch Erstgeburt (Primogenitur). Jede ältere 
Linie schließt die jüngere, in jeder Linie der 
Erstgeborene die später Geborenen aus. Spricht 
man von Linealfolge, so heißt das, daß die Be- 
rechtigung zum Throne sich nicht nach dem 
Grade der Blutsverwandtschaft, der in der bürger- 
lichen Erbfolge maßgebend ist, sondern nach der 
Zugehörigkeit zur Linie bestimmt. Ist der 
Mannesstamm ausgestorben, so geht die Thron- 
folge auf die weibliche Linie über, und zwar 
ohne Unterschied des Geschlechts. In dem dann
	        
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