Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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VI. Der König als Oberhaupt des Kgl. 
Hauses. Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder 
des Kgl. Hauses sind durch das in Ausführung 
des $ 18 der V.U. erlassene Hausgesetz von 1828 
geregelt. Hiernach ist der König das Haupt des 
Kgl. Hauses; die Mitglieder desselben sind seinem 
Aufsichts- und Disziplinarrecht unterworfen. Im 
einzelnen gilt folgendes: 
1. Kein Prinz und keine Prinzessin darf ohne 
Genehmigung des Königs den Aufenthalt außer- 
halb Deutschlands nehmen beı Strafe der Ein- 
behaltung des gesamten aus der Staatskasse 
fließenden Einkommens. 
2. Die Mitglieder des Kgl. Hauses dürfen 
sich- nur mit vorgängiger ausdrücklicher Ge- 
nehmigung des Königs vermählen. Eine ohne diese 
Genehmigung geschlossene Ehe ist zwar gültig, 
allein alle Rechte, welche sich aus der Zugehörig- 
keit zum Kgl. Hause ergeben, stehen dem Gatten 
und den’in der Ehe erzeugten Kindern nicht zu. 
38. Alle Eheverträge der Prinzen und Prin- 
zessinnen des Kgl. Hauses sind ohne Genehmigung 
des Königs nichtig. 
4. Die Mitglieder des Kgl. Hauses haben dem 
König von der Wahl der zu ihrem Hofstaat be- 
stimmten Personen Anzeige zu machen; der König 
kann die ihm nicht genehmen Personen aus- 
schließen. 
5. Der König hat das Recht der Aufsicht über 
die Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen. 
Für wichtige Fälle ist die Einsetzung eines 
Familienrats vorbehalten, welcher unter dem 
Vorsitz des Königs oder eines von ihm berufenen 
Stellvertreters aus den volljährigen Agnaten und 
aus den Mitgliedern des Geheimen Rats gebildet
	        
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