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regierenden Kgl. Haus tritt aber das Vorrecht
des Mannesstamms wieder ein. Die Auslegung
dieser Verfassungsbestimmung ist bestritten; die
Streitfragen sind indessen zurzeit ohne praktische
Bedeutung, da die Erbfolge des Weibesstamms
in absehbarer Zeit nicht praktisch werden wird.
II. Das Thronfolgerecht. Nach $ 8 der V.U.
setzt die Fähigkeit der Thronfolge rechtmäßige
Geburt aus einer ebenbürtigen, mit Genehmigung
des Königs geschlossenen Ehe voraus. Selbst-
verständlich ist, daß das Recht auf die Krone
nur den Angehörigen der württ. Regentenfamilie
(s. 8 8) zusteht. Rechtmäßige Geburt ist Geburt
in einer gesetzlich gültigen Ehe. Ob eine gesetz-
lich gültige Ehe sowie Zeugung in der Ehe vor-
liegt, ist nach dem bürgerlichen Recht zu be-
urteilen. Was die Ebenbürtigkeit anbelangt, so
sind ebenbürtig nach dem maßgebenden Familien-
herkommen die Mitglieder kaiserlicher, könig-
licher, reichsfürstlicher sowie altgräflicher reichs-
ständischer Häuser, desgl. entthronter Regenten-
familien und völkerrechtlich anerkannter Dy--
nastien, selbst wenn dieselben von bürgerlicher
Herkunft waren.
IM. Der Erwerb der Regierung. Der nach
der Thronfolgeordnung zur Nachfolge berufene
Thronfolger erwirbt die Krone in dem Augenblick
der Erledigung des Thrones. Eine besondere Er-
klärung desselben, die Regierung antreten zu
wollen, ist nicht erforderlich. Die bei der Thron-
besteigung üblichen Formalitäten sind ohne recht-
liche Bedeutung. $ 10 der V.U. bestimmt aber,
daß der Huldigungseid dem Thronfolger erst dann
abgelegt wird, wenn er in einer den Ständen des
Königreichs auszustellenden feierlichen Urkunde
die unverbrüchliche Festhaltung der Landesver-
fassung bei Seinem Königlichen Worte zugesichert