Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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regierenden Kgl. Haus tritt aber das Vorrecht 
des Mannesstamms wieder ein. Die Auslegung 
dieser Verfassungsbestimmung ist bestritten; die 
Streitfragen sind indessen zurzeit ohne praktische 
Bedeutung, da die Erbfolge des Weibesstamms 
in absehbarer Zeit nicht praktisch werden wird. 
II. Das Thronfolgerecht. Nach $ 8 der V.U. 
setzt die Fähigkeit der Thronfolge rechtmäßige 
Geburt aus einer ebenbürtigen, mit Genehmigung 
des Königs geschlossenen Ehe voraus. Selbst- 
verständlich ist, daß das Recht auf die Krone 
nur den Angehörigen der württ. Regentenfamilie 
(s. 8 8) zusteht. Rechtmäßige Geburt ist Geburt 
in einer gesetzlich gültigen Ehe. Ob eine gesetz- 
lich gültige Ehe sowie Zeugung in der Ehe vor- 
liegt, ist nach dem bürgerlichen Recht zu be- 
urteilen. Was die Ebenbürtigkeit anbelangt, so 
sind ebenbürtig nach dem maßgebenden Familien- 
herkommen die Mitglieder kaiserlicher, könig- 
licher, reichsfürstlicher sowie altgräflicher reichs- 
ständischer Häuser, desgl. entthronter Regenten- 
familien und völkerrechtlich anerkannter Dy-- 
nastien, selbst wenn dieselben von bürgerlicher 
Herkunft waren. 
IM. Der Erwerb der Regierung. Der nach 
der Thronfolgeordnung zur Nachfolge berufene 
Thronfolger erwirbt die Krone in dem Augenblick 
der Erledigung des Thrones. Eine besondere Er- 
klärung desselben, die Regierung antreten zu 
wollen, ist nicht erforderlich. Die bei der Thron- 
besteigung üblichen Formalitäten sind ohne recht- 
liche Bedeutung. $ 10 der V.U. bestimmt aber, 
daß der Huldigungseid dem Thronfolger erst dann 
abgelegt wird, wenn er in einer den Ständen des 
Königreichs auszustellenden feierlichen Urkunde 
die unverbrüchliche Festhaltung der Landesver- 
fassung bei Seinem Königlichen Worte zugesichert
	        
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