Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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hat. Diese Zusicherung ist indessen nur eine 
verfassungsmäßige Pflicht des Königs und be- 
dingt nicht die Thronfolge und die Pflicht zum 
"Gehorsam gegenüber der Staatsgewalt. Nach $ 5 
der V.U. bekennt sich der König zu einer der 
christlichen Kirchen; auch Bekenntnis zu einer 
christlichen Sekte genügt. Aber auch diese Vor- 
schrift ist keine Bedingung des Erbfolgerechts, 
sondern nur eine verfassungsmäßige Pflicht des 
Königs. 
IV. Beendigung der Regierung. Die Regierung 
endet mit dem Tode des Königs; im Augenblick 
des Todes beginnt die Regierung des neuen 
Königs. Bei Lebzeiten des Monarchen ist sie 
möglich durch freiwillige Entsagung (Verzicht, 
Abdankung). Hierüber enthält die württ. Ver- 
fassungsurkunde keine Bestimmung, so daß die 
Grundsätze des allgemeinen Staatsrechts gelten. 
Demnach ist die Abdankung ein Regierungsakt, 
zu dessen Gültigkeit die Gegenzeichnung eines 
Ministers erforderlich ist. Ein Verzicht zugunsten 
eines andern als des thronfolgeberechtigten 
Agnaten ist unzulässig. Eine Entfernung vom 
Thron wegen Mißbrauchs der Staatsgewalt ist 
rechtlich ausgeschlossen. 
$ 11. Die Reichsverwesung (Regentschaft) 
und die Regierungsstellvertretung. 
Gesetzliche Bestimmungen: V.U. 8$ 11—15, 17. 
I. Die Reichsverwesung. Voraussetzungen, 
Beginn und Ende. Regierungsunfähigkeit, was auch 
ihr Grund sein mag, schließt nach der württ. Ver- 
fassung nicht vom Throne aus. Da aber der 
Staat in keinem Augenblick der Regierung ent- 
behren kann, so ist eine Einrichtung notwendig, 
welche die Ausübung der monarchischen Gewalt
	        
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