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hat. Diese Zusicherung ist indessen nur eine
verfassungsmäßige Pflicht des Königs und be-
dingt nicht die Thronfolge und die Pflicht zum
"Gehorsam gegenüber der Staatsgewalt. Nach $ 5
der V.U. bekennt sich der König zu einer der
christlichen Kirchen; auch Bekenntnis zu einer
christlichen Sekte genügt. Aber auch diese Vor-
schrift ist keine Bedingung des Erbfolgerechts,
sondern nur eine verfassungsmäßige Pflicht des
Königs.
IV. Beendigung der Regierung. Die Regierung
endet mit dem Tode des Königs; im Augenblick
des Todes beginnt die Regierung des neuen
Königs. Bei Lebzeiten des Monarchen ist sie
möglich durch freiwillige Entsagung (Verzicht,
Abdankung). Hierüber enthält die württ. Ver-
fassungsurkunde keine Bestimmung, so daß die
Grundsätze des allgemeinen Staatsrechts gelten.
Demnach ist die Abdankung ein Regierungsakt,
zu dessen Gültigkeit die Gegenzeichnung eines
Ministers erforderlich ist. Ein Verzicht zugunsten
eines andern als des thronfolgeberechtigten
Agnaten ist unzulässig. Eine Entfernung vom
Thron wegen Mißbrauchs der Staatsgewalt ist
rechtlich ausgeschlossen.
$ 11. Die Reichsverwesung (Regentschaft)
und die Regierungsstellvertretung.
Gesetzliche Bestimmungen: V.U. 8$ 11—15, 17.
I. Die Reichsverwesung. Voraussetzungen,
Beginn und Ende. Regierungsunfähigkeit, was auch
ihr Grund sein mag, schließt nach der württ. Ver-
fassung nicht vom Throne aus. Da aber der
Staat in keinem Augenblick der Regierung ent-
behren kann, so ist eine Einrichtung notwendig,
welche die Ausübung der monarchischen Gewalt