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nehmen und keine neuen Ritterorden und Hof-
ämter errichten.
b) Er kann kein Mitglied des Geheimen Rats
anders als infolge eines gerichtlichen Erkennt-
nisses entlassen. Die Entlassung der Minister.
allerdings ist dem Reichsverweser nicht verwehrt;
dieselben bleiben dann aber Mitglieder des Ge-
heimen Rats.
c) Jede während einer Reichsverwesung vor-
genommene Verfassungsänderung gilt nur für die
Dauer derselben.
d) Während der Reichsverwesung können die
heimgefallenen Lehen nicht wieder verliehen
werden. Nach dem Gesetz von 1874 betr. die
Aufhebung des Lehenverbandes kommen als Lehen
nur noch die kronlehenbaren Erbämter (vgl. 8 9,
Ill, 9a) in Betracht.
Der Regent übt die Regierungsrechte in voller
Unverantwortlichkeit aus; er bleibt aber, obwohl
er Stellvertreter des Monarchen ist, Untertan.
Er hat, ebenso wie der König, den Ständen die
Beobachtung der Landesverfassung zuzusichern.
Auf die Titulatur und die Insignien des Mon-
archen hat er keinen Anspruch. Verletzungen des
Regenten werden nicht gleich denen des Königs
bestraft; der Regent steht aber unter dem Schutze
der für die Mitglieder der regierenden Häuser
geltenden strafgesetzlichen Sonderbestimmungen.
Die Kosten der Hofhaltung des Reichsverwesers
werden nach 8 104 der V.U. aus den Mitteln der
Zivilliste bestritten; aus der Zivilliste sind aber
auch die Kosten des Unterhalts des an der Aus-
übung der Regierung verhinderten Königs zu
decken, welchem auch die Einkünfte des Familien-
fideikommisses und seines Privatvermögens ver-
bleiben. Die Apanage oder Sustentation, welche
der Reichsverweser außerdem als Mitglied des