Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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nehmen und keine neuen Ritterorden und Hof- 
ämter errichten. 
b) Er kann kein Mitglied des Geheimen Rats 
anders als infolge eines gerichtlichen Erkennt- 
nisses entlassen. Die Entlassung der Minister. 
allerdings ist dem Reichsverweser nicht verwehrt; 
dieselben bleiben dann aber Mitglieder des Ge- 
heimen Rats. 
c) Jede während einer Reichsverwesung vor- 
genommene Verfassungsänderung gilt nur für die 
Dauer derselben. 
d) Während der Reichsverwesung können die 
heimgefallenen Lehen nicht wieder verliehen 
werden. Nach dem Gesetz von 1874 betr. die 
Aufhebung des Lehenverbandes kommen als Lehen 
nur noch die kronlehenbaren Erbämter (vgl. 8 9, 
Ill, 9a) in Betracht. 
Der Regent übt die Regierungsrechte in voller 
Unverantwortlichkeit aus; er bleibt aber, obwohl 
er Stellvertreter des Monarchen ist, Untertan. 
Er hat, ebenso wie der König, den Ständen die 
Beobachtung der Landesverfassung zuzusichern. 
Auf die Titulatur und die Insignien des Mon- 
archen hat er keinen Anspruch. Verletzungen des 
Regenten werden nicht gleich denen des Königs 
bestraft; der Regent steht aber unter dem Schutze 
der für die Mitglieder der regierenden Häuser 
geltenden strafgesetzlichen Sonderbestimmungen. 
Die Kosten der Hofhaltung des Reichsverwesers 
werden nach 8 104 der V.U. aus den Mitteln der 
Zivilliste bestritten; aus der Zivilliste sind aber 
auch die Kosten des Unterhalts des an der Aus- 
übung der Regierung verhinderten Königs zu 
decken, welchem auch die Einkünfte des Familien- 
fideikommisses und seines Privatvermögens ver- 
bleiben. Die Apanage oder Sustentation, welche 
der Reichsverweser außerdem als Mitglied des
	        
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