Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Kgl. Hauses bezieht (vgl. $ 6, I, 9), wird für die 
Dauer der Regentschaft auf den Betrag der einem 
Kronprinzen gebührenden Sustentation für ihn 
und seine Gemahlin erhöht; die Apanage oder 
Sustentation dient zur Befriedigung der persön- 
lichen Bedürfnisse des Reichsverwesers, ein- 
schließlich der Kosten des Unterhalts seiner 
Familie. 
IV. Erziehung des minderjährigen Königs. 
Ist die Regentschaft wegen Minderjährigkeit des 
Königs eingesetzt, so geschieht die Erziehung 
desselben nach den von dem verstorbenen König 
getroffenen und dem Geheimen Rat bekannt ge- 
machten Anordnungen. Mangels solcher Bestim- 
mungen gebührt die Erziehung des minderjährigen 
Königs der Mutter, und wenn diese nicht mehr 
lebt oder durch Wiederverheiratung aus dem Kgl. 
Hause ausgeschieden ist, der Großmutter von 
väterlicher Seite. Die Ernennung der Erzieher 
‘und Lehrer sowie die Festsetzung des Erziehungs- 
plans kann aber nur unter Rücksprache mit dem 
Vormundschaftsrat geschehen. Dieser besteht aus 
den Mitgliedern des Geheimen Rats und dem 
Reichsverweser, der den Vorsitz führt und bei 
der Beschlußfassung eine mitzuzählende und im 
Fall der Stimmengleichheit entscheidende Stimme 
hat. Bei einer Verschiedenheit der Ansichten hat 
der Vormundschaftsrat die Entscheidung; ihm 
liegt auch nach dem Ableben der Mutter und 
Großmutter die Sorge für die Erziehung des 
minderjährigen Königs allein ob. 
V. Die Regierungsstellvertretung. Der König 
ist befugt, im Falle der Verhinderung einzelne 
Geschäfte durch Beauftragte mit der Wirkung 
erledigen zu lassen, als wenn sie von ihm selber 
vorgenommen worden wären (Delegation, Ermäch- 
tigung); erforderlich ist hierzu ein von einem
	        
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