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Kgl. Hauses bezieht (vgl. $ 6, I, 9), wird für die
Dauer der Regentschaft auf den Betrag der einem
Kronprinzen gebührenden Sustentation für ihn
und seine Gemahlin erhöht; die Apanage oder
Sustentation dient zur Befriedigung der persön-
lichen Bedürfnisse des Reichsverwesers, ein-
schließlich der Kosten des Unterhalts seiner
Familie.
IV. Erziehung des minderjährigen Königs.
Ist die Regentschaft wegen Minderjährigkeit des
Königs eingesetzt, so geschieht die Erziehung
desselben nach den von dem verstorbenen König
getroffenen und dem Geheimen Rat bekannt ge-
machten Anordnungen. Mangels solcher Bestim-
mungen gebührt die Erziehung des minderjährigen
Königs der Mutter, und wenn diese nicht mehr
lebt oder durch Wiederverheiratung aus dem Kgl.
Hause ausgeschieden ist, der Großmutter von
väterlicher Seite. Die Ernennung der Erzieher
‘und Lehrer sowie die Festsetzung des Erziehungs-
plans kann aber nur unter Rücksprache mit dem
Vormundschaftsrat geschehen. Dieser besteht aus
den Mitgliedern des Geheimen Rats und dem
Reichsverweser, der den Vorsitz führt und bei
der Beschlußfassung eine mitzuzählende und im
Fall der Stimmengleichheit entscheidende Stimme
hat. Bei einer Verschiedenheit der Ansichten hat
der Vormundschaftsrat die Entscheidung; ihm
liegt auch nach dem Ableben der Mutter und
Großmutter die Sorge für die Erziehung des
minderjährigen Königs allein ob.
V. Die Regierungsstellvertretung. Der König
ist befugt, im Falle der Verhinderung einzelne
Geschäfte durch Beauftragte mit der Wirkung
erledigen zu lassen, als wenn sie von ihm selber
vorgenommen worden wären (Delegation, Ermäch-
tigung); erforderlich ist hierzu ein von einem