Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Minister gegengezeichneter Regierungsakt. Be- 
stimmungen hierüber finden sich zwar ın der 
württ. Verfassung nicht; allein diese Delegations- 
befugnis ist im deutschen Staatsrecht allgemein 
anerkannt. Nach einigen deutschen Verfassungen 
hat der Monarch ferner das Recht, für den Fall 
kürzerer Verhinderung (Krankheit, Reisen außer 
Landes) einen Stellvertreter zu ernennen. Ob 
eine solche Regierungsstellvertretung auch in den 
Ländern, deren Verfassungen über diese Frage 
schweigen, wie z. B. in Württemberg, zulässig 
ist, ist in der Wissenschaft bestritten. Die Praxis 
jedenfalls hat sie in Württ. bejaht. Notwendig 
ist ein Kgl. Regierungsakt mit Gegenzeichnung 
eines Ministers. Die Wahl des Vertreters und 
der Umfang der zu erteilenden Vollmacht steht 
im freien Ermessen des Königs; in den letzten 
Jahren wurde stets das Staatsministerium mit der 
Stellvertretung beauftragt. Die einem Reichs- 
verweser vorenthaltenen Rechte (s. III, 1—-4) 
können natürlich einem Regierungsstellvertreter 
nicht übertragen werden. 
$ 12. Die Vermögensverhältnisse des 
Kgl. Hauses. 
Gesetzliche Bestimmungen: V.U. 88 ,102—106. 
I. Geschichtliche Erläuterung. Das heutige 
Recht kann nur auf Grund der geschichtlichen 
Entwicklung verstanden werden. Die deutschen 
Landesherrn befanden sich im Mittelalter im Be- 
sitz umfangreicher Grundbesitzungen, deren Er- 
trägnisse zur Bestreitung der Kosten sowohl ihrer 
eigenen privaten Bedürfnisse als der Landes- 
regierung dienten. Diesen Besitz wußten sie 
stetig zu vermehren durch Kauf, Erbschaft usw. 
sowie durch Säkularisation von Stifts- und Kir-
	        
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