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chengut, d. h. die vom Staat einseitig vorgenom-
mene Verwandlung geistlicher Länder, Güter und
Rechte in weltliche. Die Gesamtheit dieser Grund-
besitzungen hieß man landesherrliches Kammer-
gut, seit dem 18. Jahrhundert auch Domänen.
Erst wenn das Kammergut zur Bestreitung der
Landesbedürfnisse nicht ausreichte, trat die Ver-
pflichtung der Untertanen zur Bezahlung von
Steuern ein, indessen erst wenn die Landstände
(die damaligen Landstände waren etwas völlig
anderes als die heutigen Landtage, die zum Teil
auch als Landstände bezeichnet werden!) diese
Steuern dem Landesherrn verwilligt hatten.
Auch das württ. Kammergut war ursprüng-
lich Privatvermögen der landesherrlichen Familie
und hatte die Kosten derselben sowie den Auf-
wand für die Staatsregierung zu tragen. Die Art
der Verwendung dieses Vermögens stand rein im
Belieben der Fürsten. Da diese aber immer wieder
von den Landständen die Bezahlung ihrer Schul-
den verlangten, so gewannen diese Einfluß auf
die Verwaltung des Kammerguts, das dadurch
mehr und mehr, wenn auch nicht rechtlich, so
doch tatsächlich die Natur eines Staatsguts an-
nahm. Bei der gewaltsamen Aufhebung der alt-
württ. Verfassung durch König Friedrich
(30./31 Dez. 1805) wurde das Kammergut mit
dem Kirchengut unter Beseitigung ihrer bis-
herigen selbständigen Verwaltung zu einem un-
getrennten, der freien Verwaltung und Verfügung
des Königs unterstellten Staatsgute vereinigt.
Die Entwicklung erhielt ihren Abschluß durch
Verzicht König Wilhelms I. (1816—1864) auf das
bisherige Eigentumsrecht des Regentenhauses am
Kammergut gegen Bezahlung einer Zivilliste.
Das Kammergut ist jetzt reines Staatsgut.
Nicht zu verwechseln mit dem Kammergut