Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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chengut, d. h. die vom Staat einseitig vorgenom- 
mene Verwandlung geistlicher Länder, Güter und 
Rechte in weltliche. Die Gesamtheit dieser Grund- 
besitzungen hieß man landesherrliches Kammer- 
gut, seit dem 18. Jahrhundert auch Domänen. 
Erst wenn das Kammergut zur Bestreitung der 
Landesbedürfnisse nicht ausreichte, trat die Ver- 
pflichtung der Untertanen zur Bezahlung von 
Steuern ein, indessen erst wenn die Landstände 
(die damaligen Landstände waren etwas völlig 
anderes als die heutigen Landtage, die zum Teil 
auch als Landstände bezeichnet werden!) diese 
Steuern dem Landesherrn verwilligt hatten. 
Auch das württ. Kammergut war ursprüng- 
lich Privatvermögen der landesherrlichen Familie 
und hatte die Kosten derselben sowie den Auf- 
wand für die Staatsregierung zu tragen. Die Art 
der Verwendung dieses Vermögens stand rein im 
Belieben der Fürsten. Da diese aber immer wieder 
von den Landständen die Bezahlung ihrer Schul- 
den verlangten, so gewannen diese Einfluß auf 
die Verwaltung des Kammerguts, das dadurch 
mehr und mehr, wenn auch nicht rechtlich, so 
doch tatsächlich die Natur eines Staatsguts an- 
nahm. Bei der gewaltsamen Aufhebung der alt- 
württ. Verfassung durch König Friedrich 
(30./31 Dez. 1805) wurde das Kammergut mit 
dem Kirchengut unter Beseitigung ihrer bis- 
herigen selbständigen Verwaltung zu einem un- 
getrennten, der freien Verwaltung und Verfügung 
des Königs unterstellten Staatsgute vereinigt. 
Die Entwicklung erhielt ihren Abschluß durch 
Verzicht König Wilhelms I. (1816—1864) auf das 
bisherige Eigentumsrecht des Regentenhauses am 
Kammergut gegen Bezahlung einer Zivilliste. 
Das Kammergut ist jetzt reines Staatsgut. 
Nicht zu verwechseln mit dem Kammergut
	        
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