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ist das Hofkammergut. Herzog Eberhard III.
hatte die Zustände nach dem 30jährigen Kriege
zu zahlreichen käuflichen Erwerbungen benützt.
Er vereinigte diese nicht mit dem Kammergut,
damit die Landstände nicht bei der Verwaltung
und Verwendung mitzusprechen hatten und damit
dieses Vermögen nicht beim Aussterben des
Mannesstamms an Österreich heimfalle (dessen
Anwartschaftsrecht war begründet durch den
Prager Vertrag 1599), sondern gründete in seinem
Testament von 1664 und in dem Kodizill von
1674 aus diesem besonderen Vermögen ein neues
Familienfideikommiß, das sog. Kammerschrei-
bereigut. Dieses sollte sich ausschließlich nach
dem Recht der Erstgeburt vererben, beim Aus-
sterben des Mannesstamms aber nicht an Öster-
reich, sondern an die weibliche Linie fallen.
Dieses neue Familienfideikommiß blieb auch nach
der Erklärung des alten Fideikommisses (des
Kammerguts) zum Staatsgut als Hofdomänen-
kammergut, d. h. als privates Fideikommiß der
landesherrlichen Familie erhalten und wird nun
als Hofkammergut bezeichnet.
II. Die Zivilliste. Zivilliste ist die jährliche,
gesetzlich festgestellte oder mit dem Landtag
auf die Regierungsdauer vereinbarte Jahresrente,
welche die regierenden Fürsten aus der Staats-
kasse erhalten. Nach $ 104 der württ. V.U. wird
die Zivilliste des Königs auf dessen Regierungs-
zeit durch ein besonderes Gesetz ein für allemal
verabschiedet. Eine Änderung der Zivilliste wäh-
rend der Regierungszeit des Königs könnte also
nur in einem Verfassungsgesetz beschlossen
werden. Sie besteht teils in Geld, teils in Natu-
ralien, deren Betrag in bestimmten Raten an die
von dem König zu benennende Verwaltungsstelle,
d. i. die Hofdomänenkammer, abgegeben wird.