Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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ist das Hofkammergut. Herzog Eberhard III. 
hatte die Zustände nach dem 30jährigen Kriege 
zu zahlreichen käuflichen Erwerbungen benützt. 
Er vereinigte diese nicht mit dem Kammergut, 
damit die Landstände nicht bei der Verwaltung 
und Verwendung mitzusprechen hatten und damit 
dieses Vermögen nicht beim Aussterben des 
Mannesstamms an Österreich heimfalle (dessen 
Anwartschaftsrecht war begründet durch den 
Prager Vertrag 1599), sondern gründete in seinem 
Testament von 1664 und in dem Kodizill von 
1674 aus diesem besonderen Vermögen ein neues 
Familienfideikommiß, das sog. Kammerschrei- 
bereigut. Dieses sollte sich ausschließlich nach 
dem Recht der Erstgeburt vererben, beim Aus- 
sterben des Mannesstamms aber nicht an Öster- 
reich, sondern an die weibliche Linie fallen. 
Dieses neue Familienfideikommiß blieb auch nach 
der Erklärung des alten Fideikommisses (des 
Kammerguts) zum Staatsgut als Hofdomänen- 
kammergut, d. h. als privates Fideikommiß der 
landesherrlichen Familie erhalten und wird nun 
als Hofkammergut bezeichnet. 
II. Die Zivilliste. Zivilliste ist die jährliche, 
gesetzlich festgestellte oder mit dem Landtag 
auf die Regierungsdauer vereinbarte Jahresrente, 
welche die regierenden Fürsten aus der Staats- 
kasse erhalten. Nach $ 104 der württ. V.U. wird 
die Zivilliste des Königs auf dessen Regierungs- 
zeit durch ein besonderes Gesetz ein für allemal 
verabschiedet. Eine Änderung der Zivilliste wäh- 
rend der Regierungszeit des Königs könnte also 
nur in einem Verfassungsgesetz beschlossen 
werden. Sie besteht teils in Geld, teils in Natu- 
ralien, deren Betrag in bestimmten Raten an die 
von dem König zu benennende Verwaltungsstelle, 
d. i. die Hofdomänenkammer, abgegeben wird.
	        
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