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2. Die Briefe und Telegramme des
Königs sind portofrei.
VI. Über die finanzielle Ausstattung des
Reichsverwesers vgl. $ 11,IIIl; über diejenige
der Mitglieder des Kgl. Hauses s. 5 6, I, 9.
——
4. Abschnitt. Der Landtag.
Literatur: Außer den im Literaturverzeichnis er-
wähnten Werken sind zu nennen: Hess, Der Anteil der
1. Kammer an der württ. Verfassungsreform von 1906, Stutt-
gart 1907; Hieber, Die württ. Verfassungsreform von 1906,
Stuttgart 1906; Liesching, Th., Zur Geschichte der württ.
Verfassungsreform im Landtag 1901—1906, Tübingen 1906 ;
Scholl R., Das Landtagswahlgesetz, Stuttgart 1906.
& 13. Rechtliche Stellung des Landtags.
I. Staatsrechtliche Natur des Landtags. Vom
rechtlichen Standpunkt aus ist der Landtag ein
Organ des Staates, vom politischen Standpunkt
aus eine Vertretung der Regierten gegenüber dem
König. Nach 8 124 der V.U. ist der Beruf des
Landtags, die Rechte des Landes in dem durch
die Verfassung bestimmten Verhältnisse zum
Regenten geltend zu machen und das unzertrenn-
liche Wohl des Königs und Vaterlands mit treuer
Anhänglichkeit an die Grundsätze der Verfassung
zu befördern. Demnach sollen für die Landtags-
mitglieder nicht die Interessen einzelner Stände
oder gesellschaftlicher Klassen oder kirchlicher
Verbände oder ihrer Bezirke Richtschnur für ihre
Abstimmungen sein. 8 155 der V.U. bestimmt
deshalb: „Der Gewählte ist als Abgeordneter
nicht des einzelnen Wahlbezirks, sondern des
ganzen Landes anzusehen.“ Der Landtag ist nicht
Mitträger der Staatsgewalt neben dem König;
Bazille, Württenhers do