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Mitglied einer der genannten Versammlungen
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer
strafbaren Handlung verhindert, sich an den Ort
der Versammlung zu begeben oder zu stimmen.
814. Zusammensetzung des Landtags. Die
zwei Kammern und ihr Verhältnis
zu einander.
Nach 8 128 der V.U. teilen sich die Stände
in zwei Kammern. Diese Teilung hat die Be-
deutung, daß ein Ständebeschluß in der Regel
nur bei Übereinstimmung beider Kammern zu-
stande kommen kann. Das Verhältnis der beiden
Kammern zueinander ist geregelt in den SS 177
bis 183 der V.U. Hiernach gilt folgendes:
I. Regel: Die zum Wirkungskreis der Stände
gehörenden Angelegenheiten werden in jeder
Kammer besonders verhandelt. Die beiden Kam-
mern treten jedoch zu einer Versamm-
lung zusammen bei Eröffnung des Landtags
(V.U. 8 160), bei gemeinsamen Wahlen (V.U.
85 190, 193, 196) sowie bei Ablegung des Rechen-
schaftsberichts des ständischen Ausschusses (V.U.
8 191); endlich ist eine gemeinsame Versammlung
üblich bei der Schließung der Ständeversammlung.
Die vertraulichen Besprechungen beider Kam-
mern, die in der Verfassungsurkunde für einige
Fälle vorgesehen sind, haben niemals praktische
Bedeutung erlangt. Es ist dem Belieben der Regie-
rung überlassen, ob sie Gesetzentwürfe oder andere
Vorschläge zuerst an die 1. oder an die 2. Kammer
bringen will; Entwürfe, welche Verwilligung von
Abgaben betreffen, sind dagegen stets bei der
2. Kammer einzubringen. Die von der einen Kam-
mer gefaßten Beschlüsse werden der andern zur
Beratung mitgeteilt. Nur zur Ausübung des
Petitions- und Beschwerderechts (8 13, II, 5) sowie