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ganzen ablehnt, so gilt er als von der Stände-
versammlung abgelehnt.
4. Wenn dagegen die 1. Kammer den Etat
im ganzen ablehnt, so werden die bejahenden
und verneinenden Stimmen beider Kammern, aber
ohne Zusammentritt derselben, zusammengezählt
und es wird alsdann nach der Mehrheit sämtlicher
Stimmen der Ständebeschluß abgefaßt; ım Fall
der Stimmengleichheit hat der Präsident der
2. Kammer die Entscheidung.
Ausdrücklich ist noch bemerkt, daß bei der
Beschlußfassung über Aufnahme von Anlehen
und über Veräußerungen von Bestandteilen des
Kammerguts, auch wenn sie in Verbindung mit
der Beschlußfassung über den Hauptetat erfolgt,
beide Kammern gleichberechtigt sind. Die Auf-
nahme einer Angelegenheit in den Hauptetat ent-
scheidet überhaupt nicht darüber, ob dieselbe nach
der Ausnahmevorschrift des $ 181 der V.U. oder
nach der Regelvorschrift zu behandeln ist, sondern
die innere Natur der Angelegenheit selbst, so daß
dieselbe also, wenn Sie nach der Verfassung dem
ordentlichen Gesetzgebungswege unterliegt, nicht
durch einfache Einstellung in den Etat der Vor-
schrift des 8 181 unterworfen werden kann.
Über das Verhältnis der Stände zur
Regierung bei Beratung und Beschlußfassung
über den Hauptetat vgl. 5 49, IV.
III. Beschlußunfähigkeit einer Kammer.
V.U. 8 161. Wenn bei Einberufung des Land-
tags eine der beiden Kammern nicht in beschluß-
fähiger Zahl (vgl. $ 18, VIII) zusammenkommt,
so wird der Landtag ausschließlich durch die
andere, beschlußfähige Kammer vertreten; die
erschienenen Mitglieder der beschlußunfähigen
Kammer haben jedoch das Recht, den Sitzungen
der andern Kammer mit Stimmrecht anzuwohnen.