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4. aus acht Mitgliedern des ritterschaft-
lichen Adels, die von diesem aus seiner Mitte
gewählt werden;
5. aus dem Präsidenten der Evangeli-
schen Landessynode bzw. seinem Stellver-
treter und zwei von den evangelischen
Generalsuperintendenten aus ihrer Mitte
gewählten Mitgliedern, ferner einem Vertreter
des Bischöflichen "Ordinariats, der von
diesem aus seiner Mitte gewählt wird, und einem
von den katholischen Dekanen aus ihrer
Mitte gewählten Mitglied;
6. aus je einem Vertreter der Landes-
universität in Tübingen und der Tech-
nischen Hochschule in Stuttgart, welche
je von dem akademischen Senat aus seiner Mitte
gewählt werden;
7. aus zwei Vertretern des Handels
und der Industrie, zwei Vertretern der
Landwirtschaft und einem Vertreter des
Handwerks. Diese Vertreter werden je für die
Dauer einer Wahlperiode durch den König auf.
Vorschlag der gesetzlich organisierten. Berufs-
körperschaften ernannt. Die Vertreter des Han-
dels und der Industrie werden vorgeschlagen
durch die Handelskammern aus der Zahl der zu
Mitgliedern dieser Kammern wählbaren Personen,
der Vertreter des Handwerks durch die Hand-
werkskammern aus der Zahl der zu Mitgliedern
dieser Kammern wählbaren Personen, die Ver-
treter der Landwirtschaft, solange die Einrichtung
einer oder mehrerer Landwirtschaftskammern noch
nicht zur gesetzlichen Durchführung gelangt ist,
durch die Ausschüsse der landwirtschaftlichen
Gauverbände aus den Kreisen derjenigen Personen,
welche als Eigentümer, Nutznießer, Pächter oder
Verwalter landwirtschaftlich benützter Grund-