Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

176 
stücke für die Zwecke der Landwirtschaft 
tätig sind. 
Wenn Landstandschaftsrechte der 
unter Ziffer 2 bezeichneten Art auf 
andere Weise als durch freiwilligen Entschluß, 
z. B. durch das Aussterben einer standesherrlichen 
Familie, wegfallen, so erhöht sich entsprechend 
die Höchstzahl der von dem König auf Lebens- 
zeit zu ernennenden Mitglieder (Ziff. 3). 
Nach 8 156 der V.U. haben die Mitglieder 
beider Kammern ihr Stimmrecht in Person aus- 
zuüben; niemand kann eine doppelte Stimme 
führen. Die unter Ziffer 2 genannten Mitglieder 
der 1. Kammer haben jedoch für gewisse Fälle 
das Recht der Stellvertretung. Wenn sie 
nämlich durch Krankheit oder andere nicht unter 
die Voraussetzungen des 8 142 Abs. 2 Ziff. 2—4 
fallende- Verhältnisse (vgl. $ 16, III) gehindert 
sind, selbst in der 1. Kammer zu erscheinen, und 
diese die Gründe als zutreffend anerkennt, so 
können sie einen Agnaten mit der Stellvertretung 
beauftragen. Steht eines der unter Ziffer 2 ge- 
nannten Mitglieder unter Vormundschaft, so kann 
der Vormund einem Agnaten die Stellvertretung 
übertragen oder, wenn er selber Agnat ist, die 
Stellvertretung übernehmen. 
Zurzeit beträgt die Zahl der Mitglieder 
der 1. Kammer 5l nach folgender Berechnung: 
4 volljährige Prinzen; 
20 Standesherrn (s. Ziff. 2); 
6 lebenslängliche Mitglieder; 
8 ritterschaftliche Mitglieder; 
4 Vertreter der evangelischen Kirche; 
2 Vertreter der katholischen Kirche; 
2 akademische Vertreter; 
5 Berufsvertreter; 
5 1 Mitglieder. 
ENTER
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.