Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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& 16. Die Bildung der 2. Kammer. 
I. Zusammensetzung. V.U. 8133. Die 2. Kam- 
mer (Kammer der Abgeordneten) besteht: 
l. aus je einem Abgeordneten der 63 Ober- 
amtsbezirke; 
2. aus 6 Abgeordneten der Stadt Stuttgart 
und je einem Abgeordneten der Städte Tübingen, 
Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn und 
Reutlingen ; 
3. aus 17 Abgeordneten zweier Landeswahl- 
kreise, von denen der erste den Neckarkreis und 
den Jagstkreis umfaßt und 9 Abgeordnete wählt, 
der zweite den Schwarzwaldkreis und den Donau- 
kreis umfaßt und 8 Abgeordnete wählt. 
Die 2. Kammer hat demnach 92 Abgeordnete. 
Das Landstandschaftsrecht der unter 2. aufge- 
führten sog. guten Städte beruht auf geschicht- 
lichen Vorgängen. Diese Städte mit eigenen Ab- 
geordneten sind von der Wahl der Abgeordneten 
der Oberamtsbezirke ausgeschlossen. 
IT. Die Bildung der 2. Kammer im all- 
gemeinen. Die Abgeordneten der 2. Kammer 
werden nach 8 133a der V.U. durch diejenigen 
Staatsbürger unmittelbar gewählt, welche das 
Wahlrecht besitzen (vgl. III) und in dem .Wahl- 
bezirk ihren Wohnsitz oder ihren nicht bloß vor- 
übergehenden Aufenthalt haben. Wahlbezirk ist 
für die Wahlen der Oberamtsbezirke der Ober- 
amtsbezirk, für die Wahlen der sieben guten 
Städte der Stadtbezirk und für die Wahlen der 
Landeswahlkreise der Landeswahlkreis.. Das 
Wahlrecht ist lediglich ein Recht, keine gesetz- 
liche Pflicht. 
Was den Begriff des Wohnsitzes anbelangt, 
so ist er gleichbedeutend mit dem des bürger- 
lichen Rechts. Demnach besteht der Wohnsitz da,
	        
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