Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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bezogen haben und diese zur Zeit des endgültigen 
Abschlusses der Wählerliste nicht wieder erstattet 
haben; 
4. Personen, denen infolge .rechtskräftiger 
Verurteilung der Vollgenuß der staatsbürger- 
lichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Ent- 
ziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder 
eingesetzt sind.“ 
5. Außerdem ruht endlich das Wahlrecht 
kraft reichsgesetzlicher Vorschrift (Reichsmilitär- 
gesetz vom 2. Mai 1874 8 9) für die zum aktiven 
Heer gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme 
der Militärbeamten. 
IV. Das Recht, gewählt zu werden (passives 
Wahlrecht, Wählbarkeit) ist durch folgende Eigen- 
schaften bedingt: 
1. männliches Geschlecht: V.U. 8 135; 
2. Besitz der württ. Staatsangehörigkeit am 
Tage der Wahl: V.U. $& 135; 
3. Zurücklegung des 25. Lebensjahrs am Tage 
der Wahl: V.U. S 134; 
4. Wohnsitz im Königreich am Tage der Wahl: 
V.U. 8 135. Einen Wohnsitz im Sinn dieser Be- 
stimmung hat eine Person an dem Orte, an dem 
sie eine Wohnung unter Umständen inne hat, 
welche auf die Absicht der dauernden Beibehal- 
tung einer solchen schließen lassen. Dieser Be- 
griff des Wohnsitzes ist also ein anderer als der 
für das Wahlrecht verlangte Wohnsitz. 
5. Nicht wählbar sind diejenigen Personen, 
welchen nach & 142 Abs. 2 Ziff. 1—4 der V.U. 
die Ausübung des Wahlrechts versagt ist; vgl. III. 
6. Auch können bei den Wahlen für die Ab- 
geordneten der Oberamtsbezirke und Städte (vgl. 
V, VD) Staatsdiener nicht innerhalb des Bezirks 
ihrer Amtsverwaltung und Kirchendiener nicht 
innerhalb des Oberamtsbezirks, in welchem sie
	        
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