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wohnen, gewählt werden. Auch die der 1. Kammer
durch Geburt oder Amt angehörenden Mitglieder
können nicht in die Ständeversammlung gewählt
werden: V.U. & 146.
V. Die Wahl der 63 Bezirksabgeordneten
und der Abgeordneten der 6 Städte Tübingen,
Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn und
Reutlingen. Das Wahlsystem ist das allgemeine,
gleiche, geheime und direkte Wahlrecht nach ab-
soluter Mehrheit im ersten, nach relativer Mehr-
heit im zweiten Wahlgang. Nach S 144 der V.U.
gilt als gewählt, wer im ersten Wahlgang mehr
als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen
auf sich vereinigt hat. Hat sich eine solche
Mehrheit nicht ergeben, so ist ein zweiter Wähl-
gang anzuordnen, bei welchem die verhältnis-
mäßige Stimmenmehrheit und im Fall der
Stimmengleichheit das Los entscheidet (sog.
romanisches Wahlsystem). Das Wahlverfahren
ist im übrigen im Landtagswahlgesetz vom
16. Juli 1906 (Reg.-Bl. S. 185) geregelt. Hier-
nach gilt folgendes:
1. Die Wahlberechtigten werden von Amts
wegen in die Wählerlisten aufgenommen;
außerdem ist noch ein öffentlicher Aufruf zur
Anmeldung der Wahlberechtigten zu erlassen.
Für die Entwerfung und Fortführung der Wähler-
listen ist in jeder Gemeinde eine Kommission
gebildet, welche aus dem Ortsvorsteher als Vor-
stand, dem (Gremeindepfleger und drei weiteren
von den vereinigten bürgerlichen Kollegien aus
ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern bleibend
gebildet ist. Wegen Aufnahme oder Übergehung
von Personen kann jeder Gemeindeeinwohner Vor-
stellung bei der Kommission und gegen die Ab-
weisung derselben Beschwerde beim Bezirksrat
erheben. Jede Gemeinde, bei zusammengesetzten