Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Gemeinden die Gesamtgemeinde bildet regelmäßig 
einen besonderen Abstimmungsdistrikt; es 
können aber einerseits mehrere kleine Gemeinden 
zu einem Abstimmungsdistrikt vereinigt, anderer- 
seits große Gemeinden in mehrere Abstimmungs- 
distrikte geteilt werden. Der Bezirksrat, dem die 
Aufsicht über die Wahl obliegt, wählt für jeden 
Abstimmungsdistrikt einen Wahlvorsteher 
(Distriktswahlkommissär), welcher seiner- 
seits aus den Wählern seines Wahldistrikts einen 
Protokollführer und 3—6 Beisitzer ernennt 
(Distriktswahlkommission). Die Wahlen 
werden in allen Abstimmungsdistrikten gleich- 
zeitig vorgenommen, und zwar genau am 30. Tage 
nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im 
Regierungsblatt. 
Die Abstimmung erfolgt in der Weise, daß 
jeder Wähler im Wahllokal seines Abstimmungs- 
distrikts zunächst einen amtlich gestempelten Um- 
schlag, der ihm überreicht wird, an sich nimmt, 
hierauf an den abgesonderten, gegen Beobachtung 
geschützten Tisch tritt, dort seinen Stimmzettel 
in den Umschlag steckt und diesen unverschlossen 
eigenhändig in die Wahlurne legt, sobald sein 
Name in der Wählerliste vorgemerkt ist. Die 
Stimmzettel müssen von weißem Papier und 
dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen 
sein. Ein Format ist, im Gegensatz zu den Reichs- 
tagswahlen, nicht vorgeschrieben. Um 7 Uhr 
abends erklärt der Wahlvorsteher, daß nur noch 
diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen 
werden, welche ım Wahllokal bereits anwesend 
sind. Während der ganzen Wahlhandlung steht 
jedem Wähler der Zutritt zu dem Wahllokal 
offen. | 
2. Die Feststellung des Wahlergeb- 
'nisses erfolgt durch den Bezirksrat. Hat die 
Bazille, Württemberg. 6
	        
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