Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Wahl zu keinem Ergebnis geführt, so hat der 
Oberamtmann sogleich eine neue Wahl anzu- 
ordnen; dieselbe findet genau 10 Tage nach der 
Veröffentlichung der oberamtlichen Wahlanord- 
nung statt. Für den Gewählten ist vom Ober- 
amtmann unter Mitunterzeichnung der Urkunds- 
personen eine Wahlurkunde auszustellen. 
3. Die Wahl ist ungültig, wenn wesent- 
liche Vorschriften für das Woahlverfahren un- 
beachtet geblieben sind und weder eine nach- 
trägliche Ergänzung möglich noch nachgewiesen 
ist, daß durch die Nichtbeachtung der betreffen- 
den Wahlvorschrift das Ergebnis der Wahl mate- 
riell nicht beeinflußt werden konnte. Außerdem 
ist die Wahl ungültig, wenn der Gewählte, um 
Stimmen zu erhalten, sich einer Bestechung, einer 
Erpressung oder eines Betrugs schuldig gemacht 
hat. Über die Gültigkeit der Wahl entscheidet 
die Abgeordnetenkammer. 
VL. Die Wahl der 6 Abgeordneten der Stadt 
Stuttgart. Das Wahlsystem ist das allgemeine, 
gleiche, geheime und direkte Wahlrecht nach dem 
Grundsatz der Listen- und Verhältnis- 
wahl (sog. Proportionalwahlsystem oder 
Proporz). Über das Wahlverfahren, das im 
Landtagswahlgesetz von 1906 näher geregelt ist 
und hier wegen seiner Neuheit ausführlich dar- 
gestellt wird, gilt folgendes: 
1. Die V.U. spricht in $ 144 von der Listen- 
und Verhältniswahl; gebräuchlich ist der aus 
der Schweiz stammende Ausdruck Proporz, eine 
unschöne Abkürzung von Proportionalwahl. Das 
Wort „Proportionalwahl“ ist nur eine allgemeine 
Bezeichnung für dasjenige Wahlsystem, das er- 
reichen will, daß die Mandate unter die Parteien, 
Gruppen oder Strömungen, in welche’die Wähler-
	        
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