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Wahl zu keinem Ergebnis geführt, so hat der
Oberamtmann sogleich eine neue Wahl anzu-
ordnen; dieselbe findet genau 10 Tage nach der
Veröffentlichung der oberamtlichen Wahlanord-
nung statt. Für den Gewählten ist vom Ober-
amtmann unter Mitunterzeichnung der Urkunds-
personen eine Wahlurkunde auszustellen.
3. Die Wahl ist ungültig, wenn wesent-
liche Vorschriften für das Woahlverfahren un-
beachtet geblieben sind und weder eine nach-
trägliche Ergänzung möglich noch nachgewiesen
ist, daß durch die Nichtbeachtung der betreffen-
den Wahlvorschrift das Ergebnis der Wahl mate-
riell nicht beeinflußt werden konnte. Außerdem
ist die Wahl ungültig, wenn der Gewählte, um
Stimmen zu erhalten, sich einer Bestechung, einer
Erpressung oder eines Betrugs schuldig gemacht
hat. Über die Gültigkeit der Wahl entscheidet
die Abgeordnetenkammer.
VL. Die Wahl der 6 Abgeordneten der Stadt
Stuttgart. Das Wahlsystem ist das allgemeine,
gleiche, geheime und direkte Wahlrecht nach dem
Grundsatz der Listen- und Verhältnis-
wahl (sog. Proportionalwahlsystem oder
Proporz). Über das Wahlverfahren, das im
Landtagswahlgesetz von 1906 näher geregelt ist
und hier wegen seiner Neuheit ausführlich dar-
gestellt wird, gilt folgendes:
1. Die V.U. spricht in $ 144 von der Listen-
und Verhältniswahl; gebräuchlich ist der aus
der Schweiz stammende Ausdruck Proporz, eine
unschöne Abkürzung von Proportionalwahl. Das
Wort „Proportionalwahl“ ist nur eine allgemeine
Bezeichnung für dasjenige Wahlsystem, das er-
reichen will, daß die Mandate unter die Parteien,
Gruppen oder Strömungen, in welche’die Wähler-