Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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einen Stellvertreter desselben zu bezeichnen. Der 
Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, namens 
der Wählervereinigung die zur Beseitigung 
etwaiger Anstände erforderlichen Erklärungen 
rechtsverbindlich abzugeben. 
6. Prüfung und Bereinigung der 
Wahlvorschläge. Der Vorsitzende des Be- 
zirksrats hat die eingereichten Wahlvorschläge 
zu prüfen und etwaige Anstände zwecks ihrer 
Bereinigung zur Kenntnis der Vertreter (s. Ziff. 5) 
zu bringen. Die Bereinigung der Anstände muß 
6 volle Tage vor dem Wahltag beendigt sein. 
Die Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie ver- 
spätet eingereicht worden sind oder den gesetz- 
lichen Vorschriften nicht entsprechen. 
7. Bekanntmachung der Wahlvor- 
schläge. Zwischen dem 3. und 6. Tag vor der 
Wahl sind die gültigen Wahlvorschläge vom Be- 
zirksrat gleichzeitig und mit der ihnen erteilten 
Bezeichnung öffentlich bekannt zu machen. Hier- 
bei ist auf die Zusammengehörigkeit der ver- 
bundenen Vorschläge besonders aufmerksam zu 
machen. 
8. Stimmzettel. Jeder Wähler hat soviel 
Stimmen, als Abgeordnete zu wählen sind, also 6; 
es dürfen somit auf jedem Stimmzettel 6 Be- 
werber genannt sein. Der Wähler ist aber auch 
befugt, einer Person 2 und selbst 3 Stimmen 
(aber nicht mehr!) zu geben in der Weise, daß 
er den Namen derselben zweimal bzw. dreimal 
hintereinander aufführt oder so, daß er vor oder 
hinter diesen Namen die Zahl 2 oder 3 setzt. Die 
Folge hiervon ist aber, daß er dann entsprechend 
weniger Namen weiterhin auf den Stimmzettel 
nehmen kann. Hat er also einer Person 2, einer 
zweiten Person 3 Stimmen gegeben, so kann er 
weiterhin nur noch 1 Namen auf den Stimmzettel
	        
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