85
einen Stellvertreter desselben zu bezeichnen. Der
Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, namens
der Wählervereinigung die zur Beseitigung
etwaiger Anstände erforderlichen Erklärungen
rechtsverbindlich abzugeben.
6. Prüfung und Bereinigung der
Wahlvorschläge. Der Vorsitzende des Be-
zirksrats hat die eingereichten Wahlvorschläge
zu prüfen und etwaige Anstände zwecks ihrer
Bereinigung zur Kenntnis der Vertreter (s. Ziff. 5)
zu bringen. Die Bereinigung der Anstände muß
6 volle Tage vor dem Wahltag beendigt sein.
Die Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie ver-
spätet eingereicht worden sind oder den gesetz-
lichen Vorschriften nicht entsprechen.
7. Bekanntmachung der Wahlvor-
schläge. Zwischen dem 3. und 6. Tag vor der
Wahl sind die gültigen Wahlvorschläge vom Be-
zirksrat gleichzeitig und mit der ihnen erteilten
Bezeichnung öffentlich bekannt zu machen. Hier-
bei ist auf die Zusammengehörigkeit der ver-
bundenen Vorschläge besonders aufmerksam zu
machen.
8. Stimmzettel. Jeder Wähler hat soviel
Stimmen, als Abgeordnete zu wählen sind, also 6;
es dürfen somit auf jedem Stimmzettel 6 Be-
werber genannt sein. Der Wähler ist aber auch
befugt, einer Person 2 und selbst 3 Stimmen
(aber nicht mehr!) zu geben in der Weise, daß
er den Namen derselben zweimal bzw. dreimal
hintereinander aufführt oder so, daß er vor oder
hinter diesen Namen die Zahl 2 oder 3 setzt. Die
Folge hiervon ist aber, daß er dann entsprechend
weniger Namen weiterhin auf den Stimmzettel
nehmen kann. Hat er also einer Person 2, einer
zweiten Person 3 Stimmen gegeben, so kann er
weiterhin nur noch 1 Namen auf den Stimmzettel