102 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 1. Kap. Krone.
in Betracht kommen, wenn der Fall der Regentschaft nicht ge—
geben ist. Bezüglich der Wahl der Personen und des Um—
fangs der Vollmacht ist der Monarch nicht beschränkt. Der
Regierungsstellvertreter trägt für seine Regierungshand—
lungen selbst die Verantwortung; der Umfang seiner Be—
fugnisse wird durch die ihm erteilte Vollmacht bestimmt.
8 27. Die Vermögensverhältnisse der fürlstlichen
Häuser.
I. Kammergut (Domänen), TLanékasse, Schatull-
gut. Um die heutige Regelung der Vermögensverhältnisse
der fürstlichen Häuser verstehen zu können, bedarf es eines
kurzen Rückblicks auf die geschichtliche Entwicklung. Wie in
8 23, 1 ausgeführt worden ist, waren die deutschen Terri-
torien ursprünglich Amtsbezirke, welche kein eigenes Ver-
mögen hatten. Wohl aber befanden sich die deutschen Landes-
herren (ursprünglich hohe Reichsbeamte; s. § 23, 1) aus-
nahmslos im Besitz umfangreicher Grundbesitzungen, deren
Erträge zur Bestreitung sowohl ihrer eigenen privaten Be-
dürfnisse (Hofhaltung usw.) als der Landesregierung dienten.
Diesen Besitz wußten sie stetig zu vermehren durch Kauf,
Erbschaft usw., sowie durch die Säkularisation (s. über den
Begriff § 2, XVI) von Stifts= und Kirchengut.
Die Gesamtheit dieser Grundbesitzungen hieß man
landesherrliches Kammergut, seit dem 18. Jahr-
hundert auch Domänen. Zum Kammergut rechnete man
außerdem die Einkünfte, welche dem Landesherrn aus Spor-
teln (das sind Gebühren für amtliche Verrichtungen), Nach-
steuern (d. h. Abgaben, die von Auswanderern nach der
Höhe des auszuführenden Vermögens erhoben wurden), und
den sog. nutzbaren Regalien (über den Begriff s. § 2, XVII)
zuflossen. Erst wenn das Kammergut zur Bestreitung der
Landesbedürfnisse nicht ausreichte, trat die Verpflichtung