Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

102 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 1. Kap. Krone. 
in Betracht kommen, wenn der Fall der Regentschaft nicht ge— 
geben ist. Bezüglich der Wahl der Personen und des Um— 
fangs der Vollmacht ist der Monarch nicht beschränkt. Der 
Regierungsstellvertreter trägt für seine Regierungshand— 
lungen selbst die Verantwortung; der Umfang seiner Be— 
fugnisse wird durch die ihm erteilte Vollmacht bestimmt. 
8 27. Die Vermögensverhältnisse der fürlstlichen 
Häuser. 
I. Kammergut (Domänen), TLanékasse, Schatull- 
gut. Um die heutige Regelung der Vermögensverhältnisse 
der fürstlichen Häuser verstehen zu können, bedarf es eines 
kurzen Rückblicks auf die geschichtliche Entwicklung. Wie in 
8 23, 1 ausgeführt worden ist, waren die deutschen Terri- 
torien ursprünglich Amtsbezirke, welche kein eigenes Ver- 
mögen hatten. Wohl aber befanden sich die deutschen Landes- 
herren (ursprünglich hohe Reichsbeamte; s. § 23, 1) aus- 
nahmslos im Besitz umfangreicher Grundbesitzungen, deren 
Erträge zur Bestreitung sowohl ihrer eigenen privaten Be- 
dürfnisse (Hofhaltung usw.) als der Landesregierung dienten. 
Diesen Besitz wußten sie stetig zu vermehren durch Kauf, 
Erbschaft usw., sowie durch die Säkularisation (s. über den 
Begriff § 2, XVI) von Stifts= und Kirchengut. 
Die Gesamtheit dieser Grundbesitzungen hieß man 
landesherrliches Kammergut, seit dem 18. Jahr- 
hundert auch Domänen. Zum Kammergut rechnete man 
außerdem die Einkünfte, welche dem Landesherrn aus Spor- 
teln (das sind Gebühren für amtliche Verrichtungen), Nach- 
steuern (d. h. Abgaben, die von Auswanderern nach der 
Höhe des auszuführenden Vermögens erhoben wurden), und 
den sog. nutzbaren Regalien (über den Begriff s. § 2, XVII) 
zuflossen. Erst wenn das Kammergut zur Bestreitung der 
Landesbedürfnisse nicht ausreichte, trat die Verpflichtung
	        
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