Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 28. Rechtl. Stellung des Landtags. 109 
4. Finanzwesen (s. 8 54, III). Sehr umfangreich 
sind die Rechte des Landtags auf dem Gebiet der Finanz- 
verwaltung. Abgesehen von der Finanzgesetzgebung ist eine 
Genehmigung des Landtags erforderlich: 
a) für die Einführung von Steuern; 
b) für die Aufnahme von Staatsschulden; 
I) für die periodische Feststellung des Budgets; Etats- 
abweichungen bedürfen nachträglicher Genehmigung; 
d) die Regierung hat dem Landtag von ihrer Finanz- 
verwaltung Rechenschaft abzulegen; derselbe erteilt 
die Entlastung; 
e) das Staatsschuldenwesen steht unter fortlaufender 
ständischer Kontrolle. 
5. Petitions= und Beschwerderecht. Allge- 
meine Kontrolle der Staatsverwaltung. Diese 
Kontrolle wird ausgeübt durch Kritik an den Maßregeln der 
Regierung, in der Regel gelegentlich der Etatsberatung. 
Das in den Verfassungen ausgesprochene Petitions= und Be- 
schwerderecht dient ebenfalls teils zur Ausübung der Kon- 
trolle der Verwaltung, teils ist es ein Mittel, um die Regie- 
rung zur Vorlegung von Gesetzen zu veranlassen. Wird es 
dem Monarchen gegenüber ausgeübt, so geschieht es in der 
Form der sogenannten Adresse, wird es den Ministern 
gegenüber ausgeübt, so geschieht es in der Form von Reso- 
lutionen. Veranlassung zur Ausübung des Petitions- 
und Beschwerderechts können Anträge von Landtagsmit- 
gliedern oder Petitionen und Beschwerden sein, welche von 
Einzelnen oder von Korporationen dem Landtag überreicht 
werden. Diese Beschwerden an den Landtag, die erst nach 
Erschöpfung des behördlichen Instanzenzugs (s. § 38) an- 
gebracht werden sollen, heißt man Verfassungsbe- 
beschwerden. Die Verfassungen setzen in der Regel die 
Befugnis der Landtage zur Annahme solcher Petitionen 
und Beschwerden fest; doch dürfen dieselben nur schriftlich,
	        
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