§ 28. Rechtl. Stellung des Landtags. 109
4. Finanzwesen (s. 8 54, III). Sehr umfangreich
sind die Rechte des Landtags auf dem Gebiet der Finanz-
verwaltung. Abgesehen von der Finanzgesetzgebung ist eine
Genehmigung des Landtags erforderlich:
a) für die Einführung von Steuern;
b) für die Aufnahme von Staatsschulden;
I) für die periodische Feststellung des Budgets; Etats-
abweichungen bedürfen nachträglicher Genehmigung;
d) die Regierung hat dem Landtag von ihrer Finanz-
verwaltung Rechenschaft abzulegen; derselbe erteilt
die Entlastung;
e) das Staatsschuldenwesen steht unter fortlaufender
ständischer Kontrolle.
5. Petitions= und Beschwerderecht. Allge-
meine Kontrolle der Staatsverwaltung. Diese
Kontrolle wird ausgeübt durch Kritik an den Maßregeln der
Regierung, in der Regel gelegentlich der Etatsberatung.
Das in den Verfassungen ausgesprochene Petitions= und Be-
schwerderecht dient ebenfalls teils zur Ausübung der Kon-
trolle der Verwaltung, teils ist es ein Mittel, um die Regie-
rung zur Vorlegung von Gesetzen zu veranlassen. Wird es
dem Monarchen gegenüber ausgeübt, so geschieht es in der
Form der sogenannten Adresse, wird es den Ministern
gegenüber ausgeübt, so geschieht es in der Form von Reso-
lutionen. Veranlassung zur Ausübung des Petitions-
und Beschwerderechts können Anträge von Landtagsmit-
gliedern oder Petitionen und Beschwerden sein, welche von
Einzelnen oder von Korporationen dem Landtag überreicht
werden. Diese Beschwerden an den Landtag, die erst nach
Erschöpfung des behördlichen Instanzenzugs (s. § 38) an-
gebracht werden sollen, heißt man Verfassungsbe-
beschwerden. Die Verfassungen setzen in der Regel die
Befugnis der Landtage zur Annahme solcher Petitionen
und Beschwerden fest; doch dürfen dieselben nur schriftlich,