110 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 2. Kap. Landtag.
nicht persönlich oder durch Deputationen überreicht werden.
Die Beschlüsse des Landtags auf diese Petitionen und Be-
schwerden erfolgen in verschiedener Weise: übergang zur
Tagesordnung (d. h. also Nichtberücksichtigung) oder
Überweisung an die Regierung zur Kenntnis-
nahme oder Erwägung oder Berücksichtigung.
Eine rechtliche Verpflichtung der Regierung zur entsprechen-
den Erledigung der Beschwerde oder Petition ergibt sich
aber hieraus nicht.
Das Interpellationsrecht der Landtage hat den
Zweck, von der Regierung Auskunft über eine Angelegen-
heit zu erhalten, um über dieselbe ein Urteil abgeben
und dementsprechend Anträge und Beschlüsse herbeiführen
zu können. Die Antwort, die der interpellierte Regierungs-
vertreter zu geben hat, braucht nicht notwendig auf die
Sache einzugehen; derselbe kann die Antwort verweigern,
wenn eine öffentliche Besprechung der Sache dem Staats-
wohl schaden kann.
In einigen Verfassungen ist dem Landtag die Befugnis
zugesprochen, sachverständige Gutachten einzuholen
oder Untersuchungskommissionen zur Erhebung von
Tatbeständen zu bestellen (z. B. in Preußen und Bayern).
6. Ministerverantwortlichkeit s. § 37, VI.
III. Strafrechtlicher Schutz des LTandtags. Den
deutschen Landtagen ist in den §§ 105 und 106 des Reichs-
strafgesetzbuchs ein besonderer strafrechtlicher Schutz gewährt.
Danach wird mit Zuchthaus oder Festungshaft nicht unter
5 Jahren bestraft, wer es unternimmt, den Senat oder
die Bürgerschaft einer der freien Hansestädte, eine gesetz-
gebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats
auseinanderzusprengen, zur Fassung oder Unterlassung
von Beschlüssen zu nötigen oder Mitglieder aus ihnen gewalt-
sam zu entfernen. Dieselbe Strafe trifft den, der ein Mit-
glied einer der genannten Versammlungen durch Gewalt